Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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(Nr. 8173.) Vertrag zwischen Preußen und Bayern wegen Herstellung einer Eisenbahn- 
verbindung zwischen Gelnhausen und Partenstein. Vom 7. Oktober 1873. 
Se Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und Seine 
Majestät der König von Bayern, von dem Wunsche geleitet, die Eisenbahn, 
verbindungen zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten zu erweitern, haben 
#u *! e einer hierüber zu treffenden Vereinbarung Bevollmächtigte ernannt, 
n : 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Eberhard d'Avis, 
sowie Allerhöchstihren Wirklichen Legationsrath Carl Goering, 
Seine Majestät der König von Bayern: 
Allerhöchstihren Ministerialrath Mich ael v. Suttner, 
welche nach vollzogener Auswechselung ihrer in guter und gehöriger Form be- 
fundenen Vollmachten folgenden Staatsvertrag abgeschlossen haben: 
Artikel 1. 
Die Hohen kontrahirenden Regierungen sind übereingekommen, eine Eisen- 
babn von Gelnhausen über Bieber nach Partenstein uzulassen und zu fördern. 
Zu diesem Zwecke wird Hee Regierung der Oberhessschen Eisenbahngesellschaft 
die von ihr nachgesuchte Konzession zum Bau und Betrieb der Bahn fün die in 
Ihrem Gebiet belegene Strecke ertheilen, Febol Seitens der Gesellschaft die 
desfallsigen Vorbedingungen erfüllt sind. Die beiden Regierungen werden die 
Urkunden über die von Ihnen ertheilten Konzessionen in Abschrift Sich gegen- 
seitig mittheilen. 
Artikel 2. 
Die Feststellung des Bauplanes bleibt vorbehaltlich einer Verständigung 
über den Anschlußpunkt an der Landesgrrnze und ebenso die Bestimmung der 
Stationen resp. Haltestellen einer jeden der kontrahirenden Regierungen für Ihr 
Staatsgebiet überlassen. 
Die Bahn soll indeß gleichmäßig eine Spurweite von 1/11388 Meter im 
Lichten der Schienen erhalten, in Partenstein mit der Bayerischen Staatsbahn 
und in Gelnhausen mit der Bebra- Hamau: Frankfurter Bahn und der Linie 
Gelnhausen-Gießen der Oberhessischen Bahn in unmittelbare Schienenverbindung 
ebracht werden und endlich die nöthige Einrichtung erhalten, daß einzelne Wagen 
owohl wie ganze Wagenzüge von den anschließenden Bahnen auf sie übergehen 
beziehungsweise über sie durchlaufen können. 
Die Bahn soll zunächst nur eingeleisig ausgeführt, die Gesellschaft aber 
verpflichtet werden, das zweite Geleise herzustellen, sobald solches von den Re- 
lerungen im Interesse der Sicherheit des Betriebes oder im Verkehrsinleress. 
* orderlich erachtet wird. 
Gr. 8173) 2° Dem
	        
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