Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Artikel 8. 
Die Eisenbahngesellschaft soll verpflichtet werden, die von ihr anzustellenden 
Bahnwärter, Schaffner und sonstige Unterbeamte — mit Ausnahme der einer 
technischen Vorbildung bedürfenden — vorzugsweise aus den mit Civil-Anstel- 
lungeberechtigung entlassenen Militärs, soweit dieselben das vorgeschriebene Lebens- 
alter nicht überschritten haben, zu wählen. 
Die von einer der beiden vertragschließenden Regierungen geprüften Be- 
triebsmittel werden ohne weitere Revision auch im Gebiete der anderen Regie- 
rung zugelassen werden. 
Artikel 9. 
Die beiden Regierungen behalten Sich vor, zur Handhabung des Ihnen 
über die Bahnstrecke in Ihrem Gebiete zustehenden Hoheite. und Aufsichtsrechts 
Kommissare aufzustellen, welche die Beziehungen der Regierungen zur Eisenbahn- 
verwaltung in denjenigen Fällen zu vertreten haben, welche nicht zum direkten 
#enchüs#en oder polizeilichen Einschreiten der kompetenten Landesbehörde ge- 
eignet sind. 
s Artikel 10. 
Die Bestimmung der Fahrten, Fahrzeiten und Transportpreise bleibt 
jeder Regierung für Iur Gebiet vorbehalten. 
Bese Theile sind jedoch darin einverstanden, daß in thunlichster Verbin- 
dung mit den Fahrten der Anschlußbahnen in jeder Richtung täglich mindestens 
drei Personenzüge koursiren, sowie daß die Fahrpreise für Personen und Güter 2c. 
in ein angemiessenes Verhältniß zu den Fahrpreisen der anschließenden Bahnen 
gebracht werden. 
Auch soll eine thunlichst ausgedehnte direkte Expedition im Personen, und 
Güterverkehr unter Gestattung des Ueberganges der Wagen von und nach den 
Anschlußbahnen eingerichtet und die Eisenbahngesellschaft verpflichtet werden, den 
desfallsigen Anordnungen der betreffenden Regierung Folge zu leisten, und ins- 
besondere in dem direkten Güterverkehr eine Expeditionsgebühr nur für die Ver- 
sandt. und die Empfangsstation, bei dem Transit über die Bahnlinie Geln- 
hausen= Partenstein für diese Linie also keine Expeditionsgebühr zur Erhebung 
u bringen. 
“ - g Artikel 11. 
Für die Beförderung von Truppen und Armeebedürfnissen sollen die für 
die Preußischen und beziehungsweise Bayerischen Staatsbahnen jeweilig bestehenden 
Bestimmungen und Tarife maßgebend sein. 
Artikel 12. 
Ueber die Benutzung der Eisenbahn zu Postbeförderungen werden die 
beiderseitigen Postverwaltungen sich verständigen. 
Die Königlich Bahruische Regierung wird Sich übrigens in der der Ge- 
sellschaft zu ertheilenden Konzession vorbehalten, ihr bezüglich der auf Königlich 
Bayerischem Gebiete herzustellenden Strecke der Bahn dieselben Verpflichtungen 
(Kr. 8173) im
	        
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