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Artikel 16.
Beide Regierungen behalten Sich, eine jede für Sich, das Recht vor, von
dem gegenwärtigen Vertrage zurücksutreten, sobald die Ausführung der Bahn
nicht spätestens bis zum Januar 1875. begonnen sein wird.
Artikel 17.
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt und
die Auswechselung der darüber ausgeefertigten. Urkunden sobald als möglich,
spätestens aber binnen sechs Wochen, bewirkt werden.
Dessen zu Urkund ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Bevollmäch-
tigten unterzeichnet und besiegelt worden.
So geschehen Berlin, den 7. Oktober 1873.
DAvis. K. Goering. v. Suttner.
(L. S.) (L. S.) (L. S.)
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der
Ratifikationen hat stattgefunden.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesehes vom 10. April 1872. (Geseh- Samml. S. 357)
sind bekannt gemacht:
1) das am 17. September 1873. Allerhöchst vollzogene Statut für den
Deichverband der rechtsseitigen Nogat-Niederung durch die Amtsblätter
der Königl. Regierung zu Dansg Nr. 48. S. 165. bis 169.,
ausgegeben den 29. November 1873.,
der Königl. Regierung zu Marienwerder Nr. 51. außerordentliche
Beilage S. I. bis 5.) ausgegeben den 17. Dezember 1873.;
2) die am 8. Oktober 1873. Allerhöchst vollzogene Bestätigungs= Urkunde,
betreffend den Elften Nachtrag zu dem Statut der Magdeburg Halber-
städter Eisenbahngesellschaft, durch das Amtsblatt der Könihl. Regie-
rung 7 Magdeburg Nr. 48. S. 362/363., ausgegeben den 29. Novem-
ber 1873.;
3) das Allerhöchste Privilegium vom 12. November 1873. wegen eventueller
Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen der Stadt Danzig
Gr. 8173)) zum