Contents : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

IV.  Abschn.:  Erbbaurecht.  639

4.  Geltendmachung  §.  1011.

Jeder  Miteigenthümer  kann  die  Ansprüche  aus  dem  Eigenthume:
  Dritten  gegenüber  in  Ansehung  der  ganzen  Sache  geltend
machen,  den  Anspruch  auf  Herausgabe  jedoch  nur  in  Gemäßheit
  des  §.  432.2

1  951,  IIa  923,  IIb  996,  III  995.  M.  III,  448.  Prot.  III,  281.

1.  .  JW.  11  280.  §  744.  Wegen  des  Besitzes  8  866  u.  A.  ##8  986½
Satz  1  u.  10041  sind  so  anzuwenden,  daß  zur  Abwehr  der  Klage  eines
Miteigentümers  schon  dessen  alleinige  Verpflichtung  genügt,  da  sie  arglistig
  n  würde.  A.  M.  E.  JW.  07  334.

2.  Im  übrigen  braucht  er  der  Miteigentümer  nicht  Erwähnung  zu
tun.  §  428.  —  Gegenüber  den  Miteigentümern  stehen  ihm  nur  die  aus
dem  Miteigentum  sich  ergebenden  Anforüche  zu.

Vierter  Abschnitt.
Erbbaurecht.

*  Superkicies.  —  Über  andere  ähnliche  Rechte  a.  67,  68,  133,
182,  196,  §  90  A.  2.  Für  die  Grundstücke  der  Eingeborenen  und  anderen
  Farbigen  in  den  Schutzg.  Vdg.  v.  21.  11.02  §  6  Nr.  3b.

1.  Begrif  §.  1012.

Ein  Grundstückt  kann  in  der  Weise  belastet?  werden,
daß  demjenigen,  zu  dessen  Gunsten  die  Belastung  erfolgt  ,  das
veräußerliche  und  vererbliche  Recht“  zusteht,  auf  oder  unter?
der  Oberfläche  des  Grundstücks  ein  Bauwerk“  zu  haben?!  (Erbbaurecht).


1  961,,  IIà  9241,  IIb  997.  III  996.  M.  III,  469.  Prot.  III,  281.

1.  Stets  Belastung  des  ganzen  Grundstücks.  Abschreibung  (GB.
§6),  wenn  das  Recht  auf  einen  Teil  beschränkt  ist,  nur  dann,  wenn
der  Rest  unbelastet  bleiben  soll,  2.  FG.  9  96,  Bay.  10  205.  Vgl.  8  1013.
Es  kann  an  dem  Anteil  eines  Miteigentümers  nicht  bestehen.  §  1008  A.
2.  88  873  bis  902.  —  Das  Erbbaurecht  hat  die  Doppelstellung
eines  Rechts  an  dem  Grundstücke  und  einer  selbständigen  dem  Grundstückseigentum
  gleichgestellten  Gerechtigkeit.  §  1017.

3.  Das  muß  zunächst  ein  Dritter  sein,  8  181  A.  6.  Anders  (Salzabbau)
  Pr.  G.  v.  4.  S.  O04  8  2.

4.  Anders  in  den  Fällen  der  §8§  1018,  1059,  1061,  1090,  1092.

5.  E.  N.  56  2%  6.  88  638,  648.  —  z.  R.  50  ½3.  Auch
Brücken,  Denkmäler,  Fabrikanlagen  (E.  JG.  5  202),  Gleisanlagen  (K.  R.
61  ,  nicht  aber  z.  B.  Bäume,  einfache  Brunnen  (2Z.  R.  5645),  nicht
ohne  weiteres  Röhrenleitungen  (2.  FG.  5  706),  nicht  das  Recht,  einen
Teil  eines  Mühlgebäudes  als  Elektrizitätswerk  zu  benutzen,  E.  Bay.  6  5.
Lgl.  aber  §  1013.  .

Bürgerliched  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  i