IV. Abschn.: Erbbaurecht. 639
4. Geltendmachung §. 1011.
Jeder Miteigenthümer kann die Ansprüche aus dem Eigenthume:
Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend
machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit
des §. 432.2
1 951, IIa 923, IIb 996, III 995. M. III, 448. Prot. III, 281.
1. . JW. 11 280. § 744. Wegen des Besitzes 8 866 u. A. ##8 986½
Satz 1 u. 10041 sind so anzuwenden, daß zur Abwehr der Klage eines
Miteigentümers schon dessen alleinige Verpflichtung genügt, da sie arglistig
n würde. A. M. E. JW. 07 334.
2. Im übrigen braucht er der Miteigentümer nicht Erwähnung zu
tun. § 428. — Gegenüber den Miteigentümern stehen ihm nur die aus
dem Miteigentum sich ergebenden Anforüche zu.
Vierter Abschnitt.
Erbbaurecht.
* Superkicies. — Über andere ähnliche Rechte a. 67, 68, 133,
182, 196, § 90 A. 2. Für die Grundstücke der Eingeborenen und anderen
Farbigen in den Schutzg. Vdg. v. 21. 11.02 § 6 Nr. 3b.
1. Begrif §. 1012.
Ein Grundstückt kann in der Weise belastet? werden,
daß demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt , das
veräußerliche und vererbliche Recht“ zusteht, auf oder unter?
der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk“ zu haben?! (Erbbaurecht).
1 961,, IIà 9241, IIb 997. III 996. M. III, 469. Prot. III, 281.
1. Stets Belastung des ganzen Grundstücks. Abschreibung (GB.
§6), wenn das Recht auf einen Teil beschränkt ist, nur dann, wenn
der Rest unbelastet bleiben soll, 2. FG. 9 96, Bay. 10 205. Vgl. 8 1013.
Es kann an dem Anteil eines Miteigentümers nicht bestehen. § 1008 A.
2. 88 873 bis 902. — Das Erbbaurecht hat die Doppelstellung
eines Rechts an dem Grundstücke und einer selbständigen dem Grundstückseigentum
gleichgestellten Gerechtigkeit. § 1017.
3. Das muß zunächst ein Dritter sein, 8 181 A. 6. Anders (Salzabbau)
Pr. G. v. 4. S. O04 8 2.
4. Anders in den Fällen der §8§ 1018, 1059, 1061, 1090, 1092.
5. E. N. 56 2% 6. 88 638, 648. — z. R. 50 ½3. Auch
Brücken, Denkmäler, Fabrikanlagen (E. JG. 5 202), Gleisanlagen (K. R.
61 , nicht aber z. B. Bäume, einfache Brunnen (2Z. R. 5645), nicht
ohne weiteres Röhrenleitungen (2. FG. 5 706), nicht das Recht, einen
Teil eines Mühlgebäudes als Elektrizitätswerk zu benutzen, E. Bay. 6 5.
Lgl. aber § 1013. .
Bürgerliched Gesetzbuch. Handausgabe. 9. Aufl. i