Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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9) Fahrzeuge, welche Steine aus dem Meeresgrunde oder von der Küste 
gesammelt einbringen, jedoch nur für den Eingang; insofern sie den 
Hafen leer oder gebalaastet wieder verlassen, auch für den Ausgang; 
10) Fahrzeuge, welche lediglich zum Fischfang benutzt werden. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Bei Umrechnung der Tragfähigkeit oder des Kadungs ewichtes auf 
Raumgehalt werden zehn Zentner gleich Einem ikmeter Netto- 
Raumgehalt gerechnet; 
2) die im Vorstehenden festgesetzten Abgaben sind für diejenigen Schiffe 
zu entrichten, welche in den Binnenhafen oder den in die Miele ein- 
mündenden Hafengriel einlaufen. 
Berlin, den 30. Dezember 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
Tarif, 
nach welchem das Hafengeld zu Glückstadt an der Elbe) im Kreise 
Steinburg) Regierungsbezirks Schleswig, zu erheben ist. 
Vom 30. Dezember 1874. 
Ar Hafengeld wird entrichtet: 
I. Von Fahrzeugen: 
1) Von 12 Kubikmeter oder weniger Netto-Raumgehalt, wenn sie be- 
laden sind: 
beim Eingange .. .. .... ...... .... . .. ... -.............. 10Pf. 
beimAusgange......·............................... 10 
für jedes Fahrzeug; · 
Anmerkung. Fahrzeuge der vorstehend bezeichneten Art bleiben 
von der Abgabe Frfeel, wenn sie beballastet oder leer sind. 
2) Von mehr als 12 Kubikmeter bis zu einschließlich 170 Kubikmeter 
Netto-Raumgehalt: 
a) wenn sie beladen sind: 
beim Eingangg . ... 5 Pf. 
beim Ausgange ........... .. . .... . .... . .. . . . . . .. 5
	        
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