— 71 —
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind:
beim Eingangte . . . .. 2Pf.
beim Aussaggagagaa .. ... .. .. . . . .. 2
für jedes Kubikmeter des Netto-Raumgehalts;
3) Von mehr als 170 Kubikmeter Netto-Raumgehalt:
a) wenn sie beladen sind:
beim Eiugane «................ 10 Pf.
beim Ausganggg .. . .. 10
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind:
beim Eingansgggkgkgk......... 5
beimAusgange................................. Z-
für jedes Kubikmeter des Netto-Raumgehalts;
II. Von Holzflößen und zwar:
1) von eichenem Bau= und Nutzhohz 30 Pf.
2) von anderem Holhlhlzssttt 15
für jedes Kubikmeter.
Ausnahmen.
1) Fahrzeuge von mehr als 170 Kubikmeter Netto--Raumgehalt, wenn sie
eine buze zwischen Häfen des Deutschen Veichsgebiets ohne Berührung
fremder Häfen machen, entrichten nur die Hälfte
zu berechnenden Abgabe.
2) Fahrzeuge, deren Ladung
a) im Ganzen das Gewicht von 40 Zentnern nicht übersteigt, oder
b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Cement, Bruch-, Cement.,
Granit-, Gyps--, Kalk-, Mauer-, Pffaster- oder Ziegelsteinen aller Art,
Kreide, Thon-- oder Pfeifenerde, Seegras, Sand, Bremhohgg Torf,
Steinkohlen, Koaks, Rohschwefel, Salz, Heu, Stroh, chreth,
Dünger oder frischen Fischen besteht, oder welche
c) wegen Eisgangs, Sturms oder widriger Winde, oder nur um Er-
kundigungen einzuziehen oder Ordres in Empfang zu nehmen, in den
Hafen einlaufen, und denselben, ohne Ladung gelöscht oder einge-
nommen und ohne die Ladung ganz oder theilweise veräußert zu haben,
später als am zehnten Tage nach dem Eingang wieder erlaseen,
haben das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu entrichten.
3) Für Fahrzeuge, welche den Hafen zu Glückstadt regelmäßig oder häufi
im Jahre be uchen, kann nach Vihl anstatt der tac dck Abgabe 9
jede einzelne Fahrt eine jährliche Abfindung entrichtet werden, deren Höhe
nach näherer Anleitung des Finanzministers von der zuständigen Ver-
waltungsbehörde festzusetzen bleibt.
r. 8250.) 10“ Be-
er nach I. 3. a. und b.