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Fällen wahrzunehmen, die nicht zum direkten gerichtlichen oder polizeilichen Ein-
schreiten der kompetenten Behörden geeignet sind. Wegen aller Entschädigungs-
nsprüche, die aus Anlaß der Eisenbahnanlage im B#aunschweigischen ebiete
oder des Betriebes derselben gegen die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft
erhoben werden möchten, ist die Gesellschaft der Braunschweigischen Gerichts-
barkeit und den Braunschweigischen Gesetzen unterworfen.
Artikel 7.
Die im Braunschweigischen Gebiete angestellten Eisenbahnbeamten sind
den Braunschweigischen Candesgesten unterworfen. Die Angehörigen des einen
Staates, welche im Gebiete des anderen Staates angestellt werden möchten,
scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathlandes nicht aus.
Artikel 8.
Für die Bahnpolizei sind die bezüglichen Reichsverordnungen maßgebend) über
die etwa zu erlassenden Ausführungs-Bestimmungen werden beide Regierungen vor
dem Erlasse sich benehmen und gleichlautende Bestimmungen zu erzielen suchen.
Artikel 9.
Die der Geselsshaft im Interesse der Militair-, Post= und Telegraphen-
Verwaltung und bezüglich ihrer Bahnbeamten und Arbeiter für das Preußische
Staatsgebiet in der Fuhhelln Konzession auferlegten Bedingungen sollen auch
für das Braunschweigische Gebiet maßgebend sein.
Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, mögen solche vom Feinde
ausgehen, oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, soll die
Gesellschaft einen Ersatz weder vom Staate noch vom Reiche beanspruchen können.
Artikel 10.
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung wird von dem in Rede stehen-
den Esdis Lemglich Vraun 4 VBa isch= Märkischen Eisenbahngesellschaft eine
Gewerbesteuer oder ähnliche öffentliche Abgabe nicht erheben, auch diejenigen
Grundstücke zur Grundsteuer nicht heranziehen, welche nach den Preußischen
Gesetzen dem Expropriationsrechte unterworfen sein würden.
Die Königlich Preußische Regierung wird jedoch von dem Unternehmen
der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft nach Maßgabe Ihrer Gesetze vom
30. Mai 1853. und 21. Mai 1859., sowie der dazu ergehenden abändernden und
ergänzenden Bestimmungen eine Eisenbahnabgabe erheben und hiervon denienigen
Betrag an die Herzoglich Braunschweigische Regierung überweisen, welcher sich
aus dem Verhältnisse ergiebt, in welchem die Länge der auf Herzoglich Braun-
schweigischem Gebiete liegenden Strecke zu der Gesammtlänge der danach der
Besteuerung unterworfenen Bahnstrecken steht.
Die Zahlung erfolt alljährlich postnumerando und zwar zum ersten Male
für das auf die Betrie Ieröffimung der in Rede stehenden Eisenbahn folgende,
mit dem 1. Januar beginnende Rechnungsjahr. Di
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