— 91 —
r. 8261.) Allerhöchster Erlaß vom 31. Dezember 1874., betreffend die vom 1. Januar 1875.
ab eintretenden Aenderungen in dem Tarife über die Abgaben für das Be-
fahren des Schleswig-Holsteinschen Kanals und der Eider auf der Strecke
zwischen Holtenau und Rendsburg.
A- Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 30. Dezember d. J. bestimme I
unter Abänderung des Tarifs vom 2. Juni 1869. (Geseh.Somn S. 588 na
welchem die Abgabe für das Befahren des Schleswig-Holsteinschen Kanals un
der Eider auf der Strecke zwischen Holtenau und Rendsburg zu erheben ist,
daß vom 1. Januar 1875. ab von einem Schiffsgefäße für die Venuhung- einer
jeden der sechs Schleusen zu Holtenau, Knoop, Rathmannsdorf, Königsförde,
Cluvensieck und Rendsburg für jedes Kubikmeter Netto-Raumgehalt zwei Pfennige
der Reichsmarkrechnung zu erheben sind. Die in den Ausnahmen und Be-
freiungen dieses Tarifs enthaltenen Bestinmnungen bleiben mit der Maßgabe in
K#a, daß in der Ausnahme Nr. 3. und in der Befreiung Nr. 2. anstatt
„3 Last oder weniger Tragfähigkeit“ zu setzen ist: 12 Kubikmeter oder weniger
Retto- aumgehalt.
Berlin, den 31. Dezember 1874.
Wilhelm.
Camphausen. Achenbach.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 8261—8262) (Nr. 8262.)