Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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r. 8261.) Allerhöchster Erlaß vom 31. Dezember 1874., betreffend die vom 1. Januar 1875. 
ab eintretenden Aenderungen in dem Tarife über die Abgaben für das Be- 
fahren des Schleswig-Holsteinschen Kanals und der Eider auf der Strecke 
zwischen Holtenau und Rendsburg. 
A- Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 30. Dezember d. J. bestimme I 
unter Abänderung des Tarifs vom 2. Juni 1869. (Geseh.Somn S. 588 na 
welchem die Abgabe für das Befahren des Schleswig-Holsteinschen Kanals un 
der Eider auf der Strecke zwischen Holtenau und Rendsburg zu erheben ist, 
daß vom 1. Januar 1875. ab von einem Schiffsgefäße für die Venuhung- einer 
jeden der sechs Schleusen zu Holtenau, Knoop, Rathmannsdorf, Königsförde, 
Cluvensieck und Rendsburg für jedes Kubikmeter Netto-Raumgehalt zwei Pfennige 
der Reichsmarkrechnung zu erheben sind. Die in den Ausnahmen und Be- 
freiungen dieses Tarifs enthaltenen Bestinmnungen bleiben mit der Maßgabe in 
K#a, daß in der Ausnahme Nr. 3. und in der Befreiung Nr. 2. anstatt 
„3 Last oder weniger Tragfähigkeit“ zu setzen ist: 12 Kubikmeter oder weniger 
Retto- aumgehalt. 
Berlin, den 31. Dezember 1874. 
Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 8261—8262) (Nr. 8262.)
	        
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