Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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(Nr.  8264.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  9.  Januar  1875.  wegen  Abänderung  des  zweiten  Absatzes
  des  &.  13.  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom  25.  Mai  1868.,  betreffend  die
Verwaltung  der  Gymnasial-  und  Stiftungsfonds  zu  Cöln  (Gesetz=  Samml.
1868.  S.  539.).

A##  Ihren  Bericht  vom  5.  d.  Mts.  will  Ich  den  zweiten  Absatz  des  §.  13.
Meines  Erlasses  vom  25.  Mai  1868.,  betreffend  die  Verwaltung  der  Gymnafialund
  Stiftungsfonds  zu  Cöln  (Gesetz  Samml.  1868.  S.  539.),  hiermit  aufheben
und  an  dessen  Stelle  folgende  Bestimmung  treten  lassen:
Studienstiftungen,  deren  Genuß  durch  die  Stiftungs-Urkunden  nicht
von  dem  Besuch  namhaft  besechreter  nterrichtsanstalten  abhängig  gemacht
  worden  ist,  können  bei  dem  Besuch  einer  jeden  innerhalb  des
Deutschen  Reichs  belegenen,  staatlich  anerkannten  und  unter  der  Ausfsicht
einer  Reichs=  oder  Staatsbehörde  stehenden  Unterrichtsanstalt,  welche  die
in  der  Stiftungs-Urkunde  vorausgesetzte  Eigenschaft  hat,  verliehen  werden.
Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Berlin,  den  9.  Januar  1875.
Wilhelm.
Falk.

An  den  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.

(Fr.  8265.)