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(Nr. 8264.) Allerhöchster Erlaß vom 9. Januar 1875. wegen Abänderung des zweiten Absatzes
des &. 13. des Allerhöchsten Erlasses vom 25. Mai 1868., betreffend die
Verwaltung der Gymnasial- und Stiftungsfonds zu Cöln (Gesetz= Samml.
1868. S. 539.).
A## Ihren Bericht vom 5. d. Mts. will Ich den zweiten Absatz des §. 13.
Meines Erlasses vom 25. Mai 1868., betreffend die Verwaltung der Gymnafialund
Stiftungsfonds zu Cöln (Gesetz Samml. 1868. S. 539.), hiermit aufheben
und an dessen Stelle folgende Bestimmung treten lassen:
Studienstiftungen, deren Genuß durch die Stiftungs-Urkunden nicht
von dem Besuch namhaft besechreter nterrichtsanstalten abhängig gemacht
worden ist, können bei dem Besuch einer jeden innerhalb des
Deutschen Reichs belegenen, staatlich anerkannten und unter der Ausfsicht
einer Reichs= oder Staatsbehörde stehenden Unterrichtsanstalt, welche die
in der Stiftungs-Urkunde vorausgesetzte Eigenschaft hat, verliehen werden.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
Berlin, den 9. Januar 1875.
Wilhelm.
Falk.
An den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten.
(Fr. 8265.)