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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
8. #
Junhalt: Geseh, betreffend die Leinwandleggen, S. 165. — Gese)ß, betreffend die Abtretung der Preußischen
Bank an das Deutsche Reich und die Errichtung von Zweiganstalten derselben in außerpreußischen
Gebieten des Reichs, S. 166. — Gesetz, betreffend die für die Berechnung der Transskriptions-- und
Inskriptionsgebühren beim Rheinischen Hypothekenwesen zu Grunde zu legenden Sprungsätze, S. 168.
— Allerhöchster Erlaß, betreffend die Erhebung der torismäßigen Abgabe für das Befahren des
Plauer Kanals bei Niegripp, S. 169. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Genehmigung
des Tarifs, nach welchem die Hafenabgaben zu Neustadt im Kreise Oldenburg bis auf Weiteres zu
entrichten sind, S. 169.
(Xr. 8268.) Gesetz, betreffend die Leinwandleggen. Vom 15. März 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc.
— mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was
olgt:
5 1.
Die in der Provinz Hannover und den Regierungsbezirken Minden und
Kassel bestehenden Leggeanstalten können aufelst werden, sobald und soweit
ihr Fortbestehen durch ein Bedürfniß des Verkehrs nicht mehr erfordert wird.
K6G. 2.
Ueber die Auflösung einer Leggeanstalt verfügt nach vorgängiger Anhörun
des Kreistages, blsiehungsweie in he Provinz Hannover hers mitsveilemm
lungen der betheiligten Amtsbezirke, der Minister für Handel, Gewerbe und
öffentliche Arbeiten. Von dem Tage der Betriebseinstellung an, welcher durch
das Amtsblatt des Bezirks bekannt zu machen ist, treten far en in der Be-
kanntmachung näher zu bezeichnenden Distrikt alle auf die Legge und Leinen-
schau bezüglichen Gesetze und Verordnungen außer Kraft.
g. 3.
Auch außer diesem Falle können für einzelne leggepflichtige Bezirke die-
jenigen Bestimmungen, durch welche vorgeschriehen ist erpifs Patturden von
Leinen vor dem Verkaufe bei einer Legge zur Schau zu bringen, auf dem vor-
bezeichneten Wege außer Kraft gesetzt werden.
Jahrgang 1875. (Nr. 8268—8209.) 23 . 4.
Ausgegeben zu Berlin den 7. April 1875,