Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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(Nr. 8272.) Allerhöchster Erlaß vom 17. Februar 1876., betreffend die Genehmigung des 
Tarifs, nach welchem die Hafenabgaben zu Neustadt, im Kreise Oldenburg, bis 
auf Weiteres zu entrichten sind. 
A# Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 13. Februar d. J. genehmige Ich 
den Mir vorgelegten Tarif, nach welchem die Lafenakgaben zu Neustadt im 
Kreise Oldenburg Regierungsbezirks Schleswig, bis auf Weiteres zu entrichten 
sin, unter Vorbehalt einer Rerison von fünf Jahren und lasse Ihnen 
enselben hierbei zur weiteren Veranlassung wieder zugehen. 
Berlin, den 17. Februar 1875. 
Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. I 
Darif, 
nach welchem die Hafenabgaben zu Neustadt im Kreise Oldenburg) 
Regierungsbezirks Schleswig bis auf Weiteres zu entrichten sind. 
Vom 17. Februar 1875. 
A. An Hafengeld wird entrichtet von Schiffsfahrzeugen: 
1) von 20 Kubikmetern Netto-Raumgehalt und darunter, wenn sie be- 
laden sind: 
beim Eingaunnngeeeggg 10 Pf. 
beimAusgange...................................... 10 
für jedes Fahrzeug. 
Anmerkung: Fahrzeuge der vorstehend bezeichneten Art bleiben 
von der Abgabe Feniiebrienge sie bbltha obe sind; 
2) von mehr als 20 Kubikmetern Netto-Raumgehalt bis zu einschlleßli 
100 swhalen Netto-Raumgehalt: * z1 einschliezlich 
a) wenn sie beladen sind: 
beim Eingangggg . .. 5 Pf. 
beim Ausgaynggggg .. 5 
(Nr. 8272.)
	        
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