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(Nr. 8274.) Gesetz, betreffend einige Aenderungen der direkten Steuern in den Hobenzollernschen
Landen. Vom 25. März 1875.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für die Hohenzollernschen
Lande, was folgt: n
1
An Grund-, Gefäll-, Gebäude-, Gewerbe= und Kapitaliensteuer sind statt
des bisherigen Steuersatzes fortan zu entrichten von je 100 Mark Steuerkapital:
17 Pfennige Steuer. «
§.2.
Die Dienstertragssteuer wird nach folgenden Abstufungen erhoben. Bei
einem Einkommen von 180 Mark bis 200 Markeinschließlich : Prozent,
von jeden weiteren 100 Mark über 20 500 - 1 -
. 500 1100 1
. 1100 1600 „ 2 .
-1600--2400- ·2;-«-2400--3200-
- 3 -
-3200 - 4200 33 —
4200 4 -
Einkommen unter 180 Mark sind von der Dienstertragssteuer befreit. Die
unter dem Dienstertrage Friffenen Naturalien, sowie der Genuß freier Wohnung
sind nach den ortsüblichen laufenden Preisen zu berechnen.
g. 3.
Die Gebühren des Ortsvorstehers für Aufstellung der Kataster und der
Einzugsregister der Kapitaliensteuer werden auf je 2 Pfennige für jeden Steuerpflichtigen,
diejenigen des Ortserhebers für den Einzug der Kapitalien- und
Dienstertragssteuer auf 2 Pfennige von jeder Mark festgestellt.
F. 4.
Die Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen beträgt fortan jährlich
mindestens 2 Mark und höchstens 10 Mark für die Person. ußerdem finden
noch die Sätze von 4, 5 und 7 Mark Anwendung. Die im F. 2. des Gesetzes
vom 14. September 1857., betreffend den Gewerbebetrieb im Umherziehen in den
ohenzollernschen Landen (Gesetz= Samml. für 1858. S. 9.), bestimmten Steuersätze
werden in der Weise abgeändert, daß an die Stelle
des Steuerbetrages von 1 Gulden ein solcher von 2 Mark,
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- 5
- 7
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tritt.
Jahrgang 1875. (Nr. 8274) 25 Bei