Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Bei Festsetzung der nicht nach dem vierfachen Betrage der Jahressteuer 
abzumessenden Geldstrafen (F. 4. b. a. a. O.) ist der Betrag von 2 Mark dem 
von zwei Thalern gleich zu achten. 
S. 5. 
Insoweit nach F. 42. der Reichs-Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869. 
der Betrieb eines stehenden Gewerbes außerhalb des Orts der gewerblichen 
Niederlassung, ohne einen Legitimationsschein zu erfordern, gestattet ist, und in- 
soweit die im F. 44. a. a. O. bezeichneten Personen zum Aufkauf von Waaren 
und Aufsuchen von Warerbesteilun en auf Grund von Legitimationsscheinen, 
welche die unteren Verwaltungsbehörden ausstellen, oder auf Grund von Ochir 
mationskarten befugt sind, ist dafür eine Steuer vom Gewerbebetriebe im Um- 
herziehen fortan nicht zu entrichten. 
F. 6. 
Das gegenwärtige Gesetz, zu dessen Ausführung der Finanzminister das 
Erforderliche anzuordnen hat, kommt zuerst bei der Veranlagung und Erhebung 
der direkten Steuern für das Jahr 1876. in Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 25. März 1875. 
G. S) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. 
  
(Nr. 8275.)
	        
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