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11) Fahrzeuge bis einschließlich 12 Kubikmetern Netto-Raumgehalt bei
ihren Fahrten nach und von den im Hafen oder auf der Rhede liegen-
den Schiffen;
12) alle Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden.
Zusätzliche Bestimmungen.
1) Bei Umrechnun von Tragfähigkeit oder Ladungsgewicht auf Raum-
zebalt werden 10 Zentaer — 7 Tonne — gleich einem Kubikmeter
ettoRaumgehalt gerechnet.
Ueberschießende Bruchtheile der für die Ehetung maßgebenden
Einheit (2 Kubikmeter) werden, wenn sie unter 3 bleiben, gar nicht,
andernfalls für voll gerechnet.
2) Abgabepflichtig ist das ganze uusegebie einschließlich des Priels nach
der Schon#hihen Schiffswerfte hin.
Berlin, den 6. März 1875.
. S.) Wilhelm.
Camphausen. Achenbach.
(Nr. 8276.) Allerhöchster Erlaß vom 22. März 1875., betreffend die Berichtigung des Tarifs
vom 30. Dezember 1874. (Gesetz Samml. für 1875. S. 51.), nach welchem
die Gebühren der Lootsen in den Gewässern zwischen Pommern und Rügen
zu entrichten sind.
Ar# Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 20. d. M. genehmige Ich, daß in
dem von Mir unter dem 30. Dezember v. J. vollzogenen Tarife, nach welchem
die Gebühren der Lootsen in den Gewässern zwischen Pommern und Rügen zu
entrichten sind, der unter der laufenden Nummer 10. für Schiffe von einem
Raumgehalt bis 40 Kubikmeter einschließlich angesetzte Erhebungssatz von 7 Mark
50 Pf. auf 10 Mark 50 Pf. berichtigt werde.
Berlin, den 22. März 1875.
Wilhelm.
Camphausen. Achenbach.
An die Minister der Finanzen und für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 8275—8276.) Be-