Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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Die  Eintretenden  sind  mittels  Handschlags  zur  Einhaltung  der  Schulordnung  (§  47)

zu  verpflichten.
II.  Halbjahrs=  und  Jahresprüfungen.

&52.  Zweimal  im  Jahre,  am  Schlusse  des  Sommer=  und  Winterhalbjahrs,  ist
unter  beständiger  Aufsicht  eine  schriftliche  Prüfung  aller  Klassen  abzuhalten  zum  Behufe
der  Erweisung,  was  ein  Schüler  ohne  jede  Beihülfe  innerhalb  einer  bestimmten  Zeit  zu
leisten  vermag.  Vor  Ostern  findet  außer  dieser  schriftlichen  an  allen  Gymnasien  mit
Ausnahme  der  beiden  Fürsten=  und  Landesschulen  zu  Meißen  und  Grimma  noch  eine
öffentliche  mündliche  Prüfung  statt,  zu  welcher  die  Angehörigen  der  Schüler  einzuladen
sind;  dieselbe  hat  vornehmlich  den  Zweck,  daß  die  Schule  von  ihrer  Arbeit  der  Oeffentlichkeit
  gegenüber  Zeugniß  ablegt.

Die  schriftliche  Osterprüfung  hat  der  mündlichen  voranzugehen.

#53.  Bei  der  schriftlichen  Prüfung  vor  Ostern  haben  zu  liefern
1.  alle  neun  Klassen:
einen  deutschen  Aufsatz,
ein  lateinisches  Seriptum,
eine  mathematische,  beziehentlich  Rechenarbeit;
außerdem
2.  die  Klassen  Quarta  bis  Oberprima:
ein  französisches  Scriptum;
3.  die  Klassen  Untertertia  bis  Oberprima:
ein  sogenanntes  lateinisches  Extemporale;
4.  die  Klassen  Untertertia  bis  Obersekunda:
ein  griechisches  Seriptum;
5.  die  beiden  Primen:
eine  Uebersetzung  aus  dem  Griechischen  in  das  Deutsche.

Bei  den  Seriptis  ist  der  Gebrauch  von  Wörterbuch  und  Grammatik  zu  verstatten,
während  das  lateinische  Extemporale  ohne  Hülfsmittel  zu  schreiben  ist.

Die  Prüfungsaufgaben  sind  dem  Unterrichtsziele  der  Klasse  entsprechend  zu  stellen.
Der  Rektor  ist  berechtigt  zu  verlangen,  daß  dieselben  ihm  auf  Wunsch  vor  der  Prüfung
zur  Genehmigung  vorgelegt  werden.

Für  die  schriftlichen  Prüfungen  zu  Michaelis  gelten  im  allgemeinen  die  nämlichen
Bestimmungen.  Doch  haben  die  Rektoren  nach  Vernehmen  mit  den  Klassenlehrern  und
den  in  Betracht  kommenden  Fachlehrern  zu  Michaelis  durch  den  Hinwegfall  einzelner
Arbeiten  in  den  Ober=  und  Mittelklassen  eine  Vereinfachung  eintreten  zu  lassen,  so  daß
die  Prüfung  für  alle  Klassen  auf  drei  Tage  beschränkt  bleibt.

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Zweck  und
Art  der
Prüfungen.

Schriftliche
Prüfungen.