Full text : Wehr-Katechismus.

Soldat.  49

280.  Ist  für  diesen  Fall  der  Einberufung  nicht  auch  eine
bestimmte  Ordnung  unter  den  verschiedenen  Jahrgängen
festgestellt?

Ja,  auch  in  diesem  Falle  sollen  die  Ersatzmannschaften  der
Reserve  und  Landwehr  je  nach  Bedarf,  stets  mit  dem  jüngsten
Jahrgange  beginnend,  zum  Dienste  beigezogen  werden.

281.  Was  ist  da  für  eine  Ersatzmannschaft  der  Reserve  gemeint,
  die  l.  oder  II.  Klasse?

Die  II.  Klasse,  weil  ja  bei  Mobilisirung  die  I.  Klasse
schon  zum  stehenden  Heere  einberufen  wird  und  da  aufhört,  Ersatzmannschaft
  zu  sein.

12.  Abschnitt:  Controle.

§  1.  Im  Allgemeinen.
282.  Wie  aber  bleibt  man  auf  dem  Laufenden  über  alle  diejenigen,
  welche  nicht  präsent  sind?
Durch  Controlversammlungen.
283.  Wann  finden  diese  statt!
Jährlich  im  März  und  Oktober.
284.  Wot

Im  Compagnie-Bezirke  (227),  außerhalb  aber  nie.

285.  Wer  hat  sich  zu  denselben  einzufinden!

Die  Ersatzmannschaften,  Reservisten,  Landwehrmänner,  Beurlaubten.


286.  Wer  hält  diese  Controlversammlungen  ab

I.  In  denjenigen  Compagnie-Bezirken,  in  welchen  eigens
ernannte  Compagnie-Commandanten  vorhanden  sind,  werden  die
Controlversammlungen  durch  diese,

II.  in  den  übrigen  Compagnie-Bezirken  durch  gqualificirte
Landwehr-Offiziere  abgehalten,  falls  solche  sich  freiwillig  zur  Uebernahme
  dieser  Dienstverrichtung  verstehen.

III.  Andernfalls  werden  durch  die  Brigade-Commandanten
von  den  im  Brigadeverbande  stehenden  Infanterie-Regimentern  zur
Abhaltung  der  Controlversammlungen  geeignete  Offiziere  aus  der
Zahl  der  Oberlieutenants  oder  jüngeren  Hauptleute  commandirt,
und  zwar  wo  möglich  für  jeden  Landwehr-Bezirk  nur  Ein  Offizier.

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