Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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findungsbetrag  ist  nach  dem  Durchschnitt  der  Frachten  zu  berechnen,  die  der  Betriebsunternehmer
  in  den  vorangegangenen  fünf  Geschäftsjahren  zu  zahlen  gehabt  hätte,  wenn  die  Beförderung
  im  öffentlichen  Verkehr  erfolgt  wäre.  Hat  der  Betrieb  noch  nicht  solange  bestanden
  oder  wesentliche  Anderungen  in  dieser  Zeit  erfahren,  so  ist  der  Abfindungsbetrag
nach  dem  geschätzten  Jahresfrachtbetrage  festzusetzen.  Die  Festsetzung  hat  von  drei  zu  drei
Jahren  und,  wenn  vor  Ablauf  dieses  Zeitraums  den  Steuerertrag  wesentlich  beeinflussende
Anderungen  des  Betriebs  eingetreten  sind,  unmittelbar  nach  Eintritt  dieser  Anderungen  von
neuem  zu  erfolgen.  Der  Abfindungsbetrag  ist  für  den  nach  §  31  Abs.  3.  festgesetzten  Ab—
rechnungszeitraum  unter  Vorlegung  von  Lieferscheinen  in  doppelter  Ausfertigung  bis  zum
20.  des  folgenden  Monats  einzuzahlen.

g  34.

Zum  §  18  des  Gesetzes.
7.  Einzel-  (1)  Soweit  die  Abgabe  nicht  im  Wege  des  Abrechnungsverfahrens  oder  der  Abfindung

verstenerung.  entrichtet  wird,  hat  der  Unternehmer  die  beförderten  Güter  vorbehaltlich  der  Bestimmung  im

Abs.  2  der  für  das  Betriebsunternehmen  örtlich  zuständigen  Steuerstelle  binnen  vierzehn

#r  W.Tagen  nach  Ausführung  der  Beförderung  nach  Muster  10  in  doppelter  Ausfertigung  unter

Einzahlung  der  Abgabe  anzumelden.  Die  Anmeldung  kann,  sofern  hierdurch  die  im  Satz  1
angeordnete  Frist  nicht  überschritten  wird,  mehrere  Beförderungen  umfassen.

(2)  Erfolgt  im  Falle  des  Abs.  1  die  Beförderung  auf  dem  Wasserwege  zur  Ausladung
an  einem  nicht  dem  Betriebsunternehmer  gehörigen  Orte,  so  hat  die  Anmeldung  und  Versteuerung
  bei  der  Steuerstelle  zu  erfolgen,  die  für  die  Versteuerung  bei  Beförderung  im
öffentlichen  Güterverkehre  nach  §§  20,  22  bis  24  zuständig  sein  würde.  Die  zurückerhaltene
zweite  Ausfertigung  hat  der  Steuerpflichtige  als  Beleg  bei  den  von  ihm  nach  §  17  Satz  2
des  Gesetzes  zu  führenden  Anschreibungen  aufzubewahren.

35.

.  Über-  (1)  Die  Aussichtsbeamten  der  Zoll=  und  Steuerverwaltung  sowie  im  Verkehr  auf  Wasserchung
  durdh  straßen  die  Hafen-,  Kanal=  und  Stromaussichtsbeamten  sind  befugt,  die  von  dem  Betriebsbeamten.
  unternehmer  über  die  Güterbeförderungen  zu  führenden  Anschreibungen  jederzeit  einzusehen
und  sie  auf  ihre  richtige  und  vollständige  Führung  hin  zu  prüfen.
(2)  Die  Bestimmungen  des  §  26  finden  auch  auf  den  nichtöffentlichen  Verkehr  auf
Wasserstraßen  Anwendung.