Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Klriuc unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Wiesbaden, den 23. April 1875. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. 
  
(Nr. 8286.) Vertrag zwischen Preußen und Hessen wegen Führung der Berlin-Wetzlarer 
Bahn durch Großherzoglich Hessisches Gebiet und wegen Anlage einer 
Zweigbahn von Kinzenbach in das Bieberthal. Vom 27. Dezember 1874. 
Sn Majestät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit der 
Großherzog von Hessen und bei Rhein haben zum Zwecke einer Vereinbarung 
über die Fateem der Berlin-Wetzlarer Bahn durch Groß erkoslich Hoessschen 
Gebiet und über die Anlage einer Zweigbahn von Kinzenbach in das Bieberthal 
Bevollmächtigte ernannt, nämlich: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Ministerial-Direktor der Eisenbahnverwaltung 
Theodor Weishaupt, 
Sie Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei 
ein: 
Allerhöchstihren Ministerialrath Dr. Carl Neid hardt, 
welche unter Vorbehalt der Ratifikation folgenden Staatsvertrag geschlossen haben: 
Artikel I. 
Die Großherzoglich Hessische Regierung gestattet der Königlich Preußischen 
Regierung, die durch das Königlich Preußische Gesetz vom 11. Jum zbschen 
Ausführung auf Staatsrechnung genehmigte Penseh von Berlin nach Wef#ar 
durch Großherzoglich Hessisches Gebiet über Lollar und Kinzenbach nach Wetzlar 
u führen, auch von Kinzenbach aus eine Zweigbahn zu den im Bieberthal 
elegenen Erzfundstätten entweder selbst anzulegen und zu betreiben, oder durch 
Peirate anlegen und betreiben zu lassen. ei Lollar und Kinzenbach sollen 
tationen für den Personen= und Güterverkehr angelegt, und die betreffenden 
Anlagen bei Lollar mit der Main-Weserbahn in Gchkewerbindung gebracht 
werden. 
Artikel IH. 
ie Großherzoglich Hessische Regierung räumt für die nach gegemwärtiger 
Uebereinkunft wönerhigt Ihres Gebietes herzustellenden Empbvz##¼bs? 7
	        
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