Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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(Nr.  8284.)  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Einführung  von  Reben  zum  Pflanzen
für  die  nicht  zum  Zollgebiet  gehörigen  Theile  des  Preußischen  Staates.  Vom
15.  April  1875.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.
verordnen  für  diejenigen  Theile  der  Monarchie,  welche  dem  Reichszollgebiete  nicht
angehören,  was  folgt:

S.  1.

Der  F§.  1.  der  Reichsverordnung  vom  11.  Februar  1873.,  betreffend  das
Verbot  der  Einfuhr  von  Reben  zum  Verpflanzen  (Reichs-Gesetzbl.  S.  43.),  wird
auf  diejenigen  Theile  der  Monarchie  ausgedehnt,  welche  dem  Reichszollgebiete
nicht  angehören,  insbesondere  die  Stadt  Altona,  einen  Theil  des  Fleckens  Wandsbeck
  und  des  Dorfes  Marienthal,  den  Hafenort  Geestemünde,  das  Fort  Wilhelm
in  Bremerhaven,  die  Elbinseln  Altenwerder,  Krusenbusch,  Finkenwärder,  Kattwiek,
Hohenschaar,  Neuhoff  und  Wilhelmsburg  und  die  Ortschaft  Aumund.

.  2.

Die  Ermächtigung,  Ausnahmen  von  diesem  Verbot  zu  gestatten  und  die
desfalls  erforderlichen  Kontrolmaßregeln  zu  treffen,  wird  für  die  bezeichneten
Gebietstheile  Unserem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
übertragen.  ¾

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündigung  in  Krast.

kürbundich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  April  1875.

CL.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-  Ministertums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).