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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
.W 14.
Juhalt: Gesey, betreffend die Gebühren der Anwälte und Advokaten, S. 20°. — Gesehk, betreffend die
Gebühren der Advokaten, Notarien, Skribenten und Wechselnotarien im Bezirk des Appellationsgerichts
zu Frankfurt am Main, S. 2311. — Gesey, betreffend die Wiederherstellung der Grundbücher des
Grundbuchamts Stickhausen, S. 212. — Geseh, betreffend Erhshung der Gebühren der Gerichts-
vollzieher im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln, G. 215. — Tarif der Lootsengebühren
für die Begleitung der Schiffe im Frischen Haff, S. 216.
(Nr. 8287.) Gesetz, betreffend die Gebühren der Anwälte und Advokaten. Vom 1. Mai 1875.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen u.
wers unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
olgt:
K. 1.
Die für die Gebühren der Anwälte und Advokaten im Geltungsbereiche
des Gesetzes, betreffend den Ansatz und die Erhebung der Gebühren der Rechts-
anwälte, vom 12. Mai 1851. und in der Provinz Hannover gemäß den gegen-
wärtig bestehenden Gesetzen und Verordnungen geltenden Sätze) einschließlich der
in einzelnen Fällen bestimmten höchsten Sätze, werden um ein Viertel ihres bis-
herigen Betrages erhöht.
Die bei der Berechnung der Sobbühren in Reichsmarkrechnung sich er-
gebenden Pfennigbeträge, welche nicht durch zehn theilbar sind, werden auf den
nächsten durch beh theilbaren Betrag erhöht.
Auf Schreibegebühren, Tagegelder und Reisekosten und auf Gebühren fir
Erhebung und Ablieferung von Geldern finden diese Vorschriften keine
ung.
Die im Schlußsatz der Nr. 3. des §. 5. des Tarifs zu dem Gesetze vom
12. Mai 1851. enthaltene Bestimmung bleibt in Kraft.
K. 2.
Anwälte und Advokaten in den F. 1. bezeichneten Gebieten erhalten, wenn
sie in einer Entfernung von mehr als anderthalb Kilometer von ihrem Wohn-
orte Geschäfte vornehmen, außer ihren sonstigen Gebühren:
Jahrgang 1875. (Nr. 8287.) 30 an
Ausgegeben zu Berlin den 20. Mai 1875.
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