Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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3 unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Infiegel. « 
Gegeben Bad Ems, den 14. Juni 1875. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. Achenbach. 
Friedenthal. 
  
(Nr. 8300.) Gesetz, betreffend einige Abänderungen der Vorschriften für die Veranlagung 
« der Klassensteuer. Vom 16. Juni 1875. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: 
Artikel I. 
Die im S. 7. des Gesetzes vom (Gesetz-Samml. für 1851. 
S. 193. und für 1873. S. 213.) für die dritte und die vierte Stufe der Klassen- 
eier vorgeschriebenen Steuerstz von 12 und 15 Mark werden auf 9 Mark 
ür die dritte und auf 12 Mark für die vierte Stufe herabgesetzt. 
Artikel U. 
Zum Zecke der Klassensteuerveranlagung können: 
1) Gemeinden und selbstständige Gutsbezirke, welche eine örtlich verbun- 
dene Lage haben, miteinander, 
2) Gemeinden und selbstständige Gutsbezirke von abgesonderter Lage mit 
weniger als 500 Einwohnern mit benachbarten Gemeinden 
durch die Bezirksregierung (Finanzdirektion) unter Zustimmung der Kreisaus- 
chüsse, beziehentlich in denjenigen Landestheilen, wo solche noch nicht vorhanden 
*s der eisvertretungen, sowie nach vorangegangener Anhörung der Bethei- 
igten zu einem Einschäcngsbezirke vereinigt werden. 
Dee Einwohnerzahl des kombinirten Einschätzungsbezirks darf in der Regel 
1200 Seelen nicht übersteigen. 
Für jeden solcher Einschätzungsbezirke wird nur Eine Einschätzungskommission 
(. 10. a. a. O.) gebildet. 
Den Vorsitz in derselben und die hiermit nach §. 10. Litt. a. a. a. O. 
verbundenen Obliegenheiten hat der von der Bezirksregierung (Finanzdirektion) 
u bestimmende Gemeinde= oder Gutsvorsteher bsheehursgswes. mtmann oder 
Brgeneisser zu übernehmen. 
Die Mitgliederzahl der Kommission wird auf die einzelnen Gemeinden und 
Gutsbezirke nach Verhältniß der Einwohnerzahl vertheilt, mit der Maßgabe, daß 
mindestens ein Mitglied jeder Gemeinde und jedem Gutsbezirke zugetheilt wird. 
Für Gutsbezirke treten die Vorsteher derselben oder deren Stellvertreter, be- 
iehungsweise ein von dem Gutsvorsteher zu ernennender Einwohner des Ein- 
schähungsbeziets als Mitglied in die Kommission ein. Se
	        
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