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Sofern auf einen Gutsbezirk mehr als ein Mitglied entfällt, werden das
zweite und die ferneren Mitglieder durch den Gutsvorsther ernannt.
Die sonstigen Obliegenheiten der betheiligten Gemeindevorstände und Guts-
vorsteher bezüglich der Klassensteuerveranlagung erleiden keine Aenderung.
Artikel III.
An Stelle der Vorschrift des zweiten Absatzes unter Litt. b. im
F. 13. a. a. O.) welche hiermit aufgehoben wird, tritt Heigenn Bestimmung:
4Wenn ein Steuerpflichtiger nach geschehener Veranlagung von dem
Verluste einer Einnahmequelle oder von außergewöhnlichen Unglücks-
fällen betroffen und dadurch in seinem Nahrungszustande zurückgesetzt
wird, so kann die Bezirksregierung (Finanzdirektion) auf Vorshich
der Einschätungskemm on die Steuer zu einem verhältnißmäßigen
Betrage erlassen.“
Artikel IV.
Die im §. 14. Litt. a. a. a. O. vorgeschriebene Präklusivfrist von drei
Monaten zur Eingebung der Reklamationen gegen die Klassensteuerveranlagung
wird auf zwei Monate herabgesetzt.
Artikel V.
Die Artikel I., II. und IV gelangen zuerst bei der Veranlagung der
Klassensteuer für das Jahr 1876. zur Anwendung. Der Artikel III. tritt mit
der Verkündigung dieses Gesetzes in Kraft.
Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Kirtundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 16. Juni 1875.
CL. S.) Wilhelm.
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. v. Kameke.
Achenbach. Friedenthal.
(Nr. 8301.) Gesetz, betreffend das Sportel-, Stempel- und Taxwesen in den Hohenzollernschen
Landen. Vom 22. Juni 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
für die Hohenzollernschen Lande, was folgt:
Artikel Eins.
S. 1.
Das Gesetz, betreffend die Einführung von Sportelgebühren vom 7. Februar
1843. für das chemalige Fürstenthum Sigmaringen, und die dazu ergangenen
Mir. 8200 -8801.) 35“ er-