Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

zustellen,  und  letztere,  so  wie  erstere  fuͤr  die
Folge  jederzeit  in  gutem  Stande  zu  erhalten,
dann  besonders  vor  der  Beschaͤdigung  des
Viehes  zu  bewahren.

3.  In  gleichem  Termine  sind  bey  jedem
auf  die  öffentliche  Straße  führenden  Vizinalwege,
  von  jenen  Gemeinden,  die  selben  benützen,
  einige  Ueberfahrts-Brückel  über  den
Seraßen=  Graben  zu  errichten;  so  wie  überhauprs
  Niemanden  gestattet  seyn  soll,  von
der  Straße,  ohne  ein  dergleichen  Ueberbrückel,
  eine  Abfahrt  zu  Benützung  eines
Grundstückes,  oder  zu  sonst  was  immer  für
einem  Gebrauche  zu  machen;  wer  sich  demungeachter
  hierauf  sollte  beereten  lassen,  soll
bey  dem  nächsten  königlichen  Amte  angezeigt,
und  allda  um  3  Reichsthaler  gestraft  werden,
  wovon  ein  Drittheil  dem  Angeber  zukommen,
  die  andern  zwey  Drittheile  aber
dem  höchsten  Aerario  verrechnet  werden  sollen.

Wenrn  in  dieser  Zeit  sowohl  die  Seitengräben
  in  den  Dörfern,  als  die  Ueberfahrten
  nicht  werden  hergestellt  seyn,  so  haben
es  sich  die  Berheiligten  selbst  zuzuschreiben,
wenn  solches  auf  ihre  Kosten  vorgenommen
wird,  da  die  Straßenbau-Beamten  andurch
hiezu  förmlich  autorisirt  werden,  und  die
königlichen  Landrichrerämter  die  sich  hierauf
ergebenden  Kösten  ohne  Verzug  beyzutreiben,
die  königlichen  Rentämter  aber  sie  inzwischen
vorzustrecken  haben.

4.  Ingleichen  sollen  bis  zu  Ende  May
keine  Dunghaufen  mehr  auf,  noch  an  der
Straße  geduldet  werden,  und  selbe  müssen
wenigstens  3  Schuh  über  den  Seitengraben
stehen.

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5.  Obgleich  die  mehrerwähnee  Srras
sen-Polizey-Verordnung  in  den  III.  9.
festsetzt,  daß  nicht  näher  als  auf  3  Schuh
an  die  jenseitigen  Straßengräben  gepflügt  werden
  darf,  so  ist  solches  nach  Anzeige  der
Bau-Direktion  doch  nicht  befolgt  worden,
und  wird  also  dieses  gleichfalls  mit  dem  Anhange
  erinnerr,  daß  nicht  nur  für  die  Folge
gegen  eine  zu  entrichtende  Strafe  von  1  Reichs'
thaler,  nicht  näher  als  3  Schuh  an  den
Straßengraben  darf  gepflügt  werden,  sondern
auch  idie  Bifange  nicht  in  ihrer  Länge  bis
dahin  laufen  dürfen,  sondern  auf  r8  Schuh
Entfernung  hievon  sogenannte  Abwanden,
oder  an  der  Länge  der  Straße  fortlaufende
Seitenbisange  müssen  gepflüge  werden,  da
die  Erfahrung  lehrt,  daß  durch  das  nahe
Ackern  der  in  der  Länge  laufenden  Bifange,
von  der  Anspann  jederzeit  die  Seitengräben
ganz  abgetreten,  und  verdorben  werden.
Jeder  hieraus  entstehende  Schaden  ist  von
dem  Veranlasser  wieder  auf  eigene  Kösten
nebst  obiger  Strafe  herzustellen.

5.  Die  Erfüllung  des  V.  Artikels  der
Polizey-Vererdnung,  in  Betreff  der  an
den  Straßen  sich  findenden  Zäune,  ist  in
PFleichem  Termine  unter  ebenmäßiger  Bedrohung
  der  Hinwegräumung  auf  eigene  Kösten
in  Vollzug  zu  bringen,  welches  man  noch
dahin  ausdehnt,  daß  für  die  Folge  auf  keinem
  Grundstücke,  so  an  die  Straße  stöße,
von  welcher  Gattung  es  immer  seyn  mag,
ein  Zaun,  Hecken  oder  Gemcduer=  Einfassung
  soll  geduldet  werden,  wenn  solche  Grundstücke
  nicht  besonders  das  Gartenrecht  besitzen.