Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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ergänenden oder abändernden Vorschriften kommen nur noch rücksichtlich der 
Sporteln von dem den Klassenansatz kirchlicher Pfründen übersteigenden Betrage 
¾ 2. des Gesetzes vom 7. Februar 1843.), und rücksichtlich der Sporteln in 
ubhastationssachen Vormundschafts- und Kuratelsachen zur Anwendung. 
ie erneute Stempel- und Taxordnung für das ehemalige Fürstenthum 
Hechingen vom 1. September 1843. kommt nur noch rücksichtlich der Stempel 
und Taxen in Subhastationssachen, Vormundschafts- und Kuratelsachen zur An- 
wendung. 
Aee anderen in den vorbezeichneten Gesetzen und den dazu ergangenen er- 
Ginzenden oder abändernden Vorschriften angeordneten Stempel, Taxen und 
porteln werden vorbehaltlich der Bestimmung im Artikel drei §. 3. dieses 
Gesetzes guseehaden 
Die nach den Vorschriften dieses Poragraphen in dem ehemaligen Fürsten- 
um Hechingen voch zu erhebenden Stempelbeträge sind ohne Verwendung von 
tempelpapier als Gerichtsgebühren zu erheben. 
. 2. 
Hinsichtlich der Stempelsteuer von Spielkarten (Gesetz vom 23. Dezember 
1867.), der Gebühr für Jagdscheine (Gesetz vom 17. März 150) ingleichen 
hinsichtlich der im vormaligen Fürstenthum Hechingen von dem Dekanat zu er- 
hebenden Proklamations- und Investiturtaxen und Gebühren pro primis fructibus 
(Verorddun vom 25. Januar 1847.), uewe hmichuich der Tm#polheita für 
rtsschulfonds im ehemaligen Fürsterihum Hechingen (Gesetz vom 1. Juli 1840.) 
bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen. 
G. 3. 
Das Gesetz betreffend die Erbschaftssteuer vom 30. Mai 1873. (Gesetz Samml. 
S. 329.), mit Ausnahme der §H. 2. und 4. desselben wird in den Hohen- 
zollernschen Landen eingeführt. 
Artikel zwei. 
An Stelle des Gesetzes, betreffend die Stempelabgaben von gewissen, bei 
dem Grundbuchamte anzubringenden Anträgen, vom 5. Mai 1872. (Ges. Samml. 
S. 509.), eingeführt durch das Gesetz über das Grundbuchwesen in den Hohen- 
ollernschen Landen vom 31. Mai 1873. (Gesetz Samml. S. 301.) F. 1., treten 
solgende Vorschriften: 
§. 1. Wird auf Grund erfolgter Auflassung von Grundstücken, verliehenen 
Bergwerken, unbeweglichen Bergwerkstheilen oder selbstständigen Ge- 
rechtigkeiten der Eigenthümer im Grundbuche eingetragen, so a neben 
den ucch den Kastentanf für Grundbuchsachen vom 5. Mai 1872. 
Geis amml. S. 503.) bestimmten Gebühren eine Abgabe von einem 
rozent des Werthes des veräußerten Gegenstandes zu entrichten. 
Für diese Abgabe sind der Veräußerer und der Erwerber ver- 
haftet. Steht einem derselben ein gesetzlicher Anspruch auf Befreiung 
von der Abgabe zu) so ist von dem anderen Theile die Hälfte der 
Abgabe zu entrichten. 652
	        
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