Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

Anlage.

Wahlordnung.

Artikel  1.

Der  Kirchenvorstand  ordnet  die  Wahl  der  Kirchenvorsteher  und  der  Gemeindevertreter
  an,  stellt  die  Liste  der  Wahlberechtigten  auf  und  legt  dieselbe  in
einem  Jedermann  zugänglichen  Lokale  zwei  Wochen  lang  öffentlich  aus.

Zeit  und  Ort  der  Auslegung  sind  der  Gemeinde  offentlich  durch  Aushn
bekannt  zu  machen,  mit  dem  eistgen,  daß  nach  Ablauf  der  Auslegung  aein
Einfprche  gegen  bie  te  nicht  mehr  zulässig  fsind.  Nach  dem  Ermessen  des
Kirchenvorstandes  kann  die  Bekanntmachung  auch  noch  in  anderen,  den  örtlichen
  Verhältnissen  entsprechenden  Formen  arolgen.

Zur  Erhebung  des  Einspruchs  ist  jedes  wahlberechtigte  Mitglied  der  Kirchengemeinde
  befugt.

Artikel  2.

Der  Kirchenvorstand  entscheidet  über  die  Einsprüche  und  berichtigt  die  Liste.
Gegen  den  ablehnenden  Bescheid  steht  dem  dadurch  von  der  Wahl  Ausgeschlossenen
binnen  einer  Ausschlußfrist  von  zwei  Wochen  nach  erfolgter  Zustellung  die  Be.
rufung  an  die  Gemeindevertretung,  in  dem  Falle,  daß  eine  solche  nicht  vorhanden
  ist,  an  die  bischöfliche  Behörde  zu.  Letztere  4t  im  Einvernehmen  mit  dem
Regierungspräsidenten  (Landdrosten)  die  Entscheidung  zu  treffen.  Durch  Einlegung
  der  Berufung  wird  die  anstehende  Wahl  nicht  aufgehalten.  wischen
dem  Ablauf  der  Einspruchsfrist  und  dem  Tage  der  Wahl  müssen  mindestens
zwei  Wochen  in  der  Mitte  liegen.

Artikel  3.

Die  Einladung  zur  Wahl  muß  die  Zeit  und  den  Ort  der  Wahl,  sowie
die  Zahl  der  zu  wöhlchden  Personen  enthalten  und  ist  der  Gemeinde  öffentlich
durch  Aushang  bekannt  zu  machen.  Nach  dem  Ermessen  des  Kirchenvorstandes
kann  die  ecanmtmachun  auch  noch  in  anderen  den  örtlichen  Verhältnissen  entsprechenden
  Formen  erfolgen.

Artikel  4.

Aus  dem  Vorsitzenden  des  Kirchenvorstandes  und  aus  vier  Beisitzern
welche  der  Vorsitzende  aus  den  wählbaren  Mitgliedern  der  Gemeinde  beruft,  wir
ein  Wahlvorstand  gebildet.  A

rt.