Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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G  54.

Die  Jahresrechnung  ist  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  zur  Prüfung,  ob
die  Verwaltung  etatsmäßig  geführt  worden  ist,  mitzutheilen.

KC.  55.

Welche  Staatsbehörden  die  in  den  §.  48.  50.  bis  52.  53.  54.  angegebenen
  Befugnisse  der  Aufsicht  auszuüben  haben,  wird  durch  Königliche  Verordnung
bestimmt.

IX.  Schluß=  und  Ueberg

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g.  56.

Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  finden  auf  Dom-,  Militair-  und  Anstaltsgemeinden
  keine  Anwendung.

KG.  57.

Vom  I1.  Oktober  1875.  ab  können  die  dem  Kirchenvorstande  und  der  Gemeindevertretung
  nach  diesem  Gesetze  zustehenden  Befugnisse  nicht  durch  andere
Personen  oder  Behörden,  als  durch  die  in  diesem  Gesetz  bezeichneten,  wahrgenommen
  werden.

Sofern  nach  bisherigem  Rechte  den  kirchlichen  Organen  (Kirchenvorständen,
Kirchenkollegien,  Fabrikräthen,  Kirchmeistern,  Repräsentanten  2c.)  noch  andere  Befutae,
  als  die  der  Vermögensverwaltung  zugestanden  haben,  gehen  diese,  wenn
ie  von  den  unmittelbar  zur  Vermögensverwa  zung  berufenen  Organen  ausgeübt
worden  sind,  auf  den  Kirchenvorstand,  in  allen  anderen  Fällen  auf  die  Gemeindevertretung
  über.  Ist  eine  solche  nicht  vorhanden  f  so  werden  auch  die  der  Gemeindevertretung
  zustehenden  Befugnisse  von  dem  Kirchenvorstande  wahrgenommen.

g.  58.

Die  den  bischöflichen  Behörden  gesetzlich  zustehenden  Rechte  in  Bezug  auf
die  Vermögensverwaltung  in  den  Kirchengemeinden  ruhen,  so  lane  die  bischöfliche
  Behörde  diesem  Gesetze  Folge  zu  lätten  verweigert,  oder  so  lange  das  betreffende
  Amt  nicht  in  gesetzmäßiger  Weise  besetzt  oder  verwaltet  ist.

Eine  solche  Weigerung  ist  als  vorhanden  anzunehmen"  wenn  die  bischöfliche
  Behörde  auf  eine  schriftliche  Aufforderung  des  Oberpräsidenten  nicht  binnen
30  Tagen  die  Erklärung  abgiebt,  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  Folge  leisten
zu  wollen.

Die  den  bischöflichen  Behörden  zustehenden  Befugnisse  gehen  in  solchen
Fällen  auf  die  betreffende  Staatsbehörde  über.  A##