Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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b) Von Fahrzeugen von weniger als einem Kubikmeter Raum- 
gehalt ist das für ein Kubikmeter festgesetzte Bohlwerksgeld 
zu zahlen. 
II. An Lagergeld, wenn das Bohlwerk oder der dabei befindliche Bohlwerks- 
platz zum Lagern länger als drei Tage benutzt wird: 
1) von Lang- oder Bauholz für je hundert laufende Meter 52 Pf. 
2) von Brettern für jedes Shhocckk . .. . . . . . ... 35 
3) von allem anderen Holze für jedes Kubikmetter 8 
4) von Mauer- und Dachsteinen für jedes Tausend .. 40 
5) von anderen Gegenständen für jeden Quadratmeter der 
zum Lagern benutzten Flüche . . .. 5 
Anmerkung. Dauert die Lagerung länger als acht Wochen, so 
ist das Lagergeld abermals zu entrichten. 
Befreiungen. 
Bohlwerksgeld wird nicht erhoben: 
1) von Fahrzeugen, welche ausschließlich mit Königlichen, Staats= oder 
Reise-Effekten beladen sind; 
2) von Booten und Kähnen, welche zu Schiffsgefäßen gehören, für 
welche die karifmägige Ahgabe enkrihtet # 9 I 
3) von Fahrzeugen, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden. 
Berlin, den 25. März 1875. 
(. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
  
(Nr. 8317.)
	        
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