Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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b) sind solche Fahrzeuge von 10 Tonnen oder 20 Kubikmeter Netto- 
Raumgehalt und darunter ohne Deck — Boote —, so werden für den 
Eingang und Ausgang zusammen 
von größeren Booten u1ur. 50 Pf. 
von kleineren Booooen . . . . .. 30 
entrichtet 
J%) der nämlichen Abgabe (Littr. b.) sind auch diejenigen Fahrzeuge unter- 
worfen, welche nur zwischen der Stadt und dem Hafen zu Wieck 
fahren, ohne die See zu berühren. 
4) Fahrzeuge, welche nicht in den Hafen einlaufen, sondern auf der Rhede 
verbleiben, entrichten: 
a) wenn sie die Rhede wieder verlassen, ohne Ladung oder Ballast ge- 
löscht oder eingenommen oder ihre Papiere im Hafen gewechselt zu 
haben, kein Hafengeld; 
b) wenn sie in dem Hafen ihre Papiere wechseln, den Satz I. b. oder 
II. b. mit resp. 5 Pfennigen oder 7 Pfennigen einmal; 
IP) wenn sie löschen oder laden, je nachdem Ladung oder Ballast abge- 
setzt oder eingenommen wird, entweder die Sätze zu I. a. und II. a. 
mit 10 Pfennigen oder resp. 15 Pfennigen, oder die Sätze zu L b. 
und II. b. mit 5 Pfennigen oder resp. 7 Pfennigen einmal; 
d) wenn sie löschen und laden, das volle tarifmäßige Hafengeld; 
e) wenn sie nur eine Beiladung, d. v eine Ladung, welche den zehnten 
Theil des Netto-Raumgehalts oder der Trag äbigket des Schiffes 
nicht übersteigt, absetzen oder einnehmen, von der Beiladung den 
Satz 3 I. a. oder II. a. mit resp. 10 Pfennigen oder 15 Pfennigen 
einmal, von dem übrigen Theil des Netto-Raumgehalts aber nichts. 
Auch hierbei gilt eine Waarenmenge von 10 Zentnern = 1 Kubik- 
meter Netto-Raumgehalt. 
5) Wenn Schiffe auf der Rhede läschen, 64. ist nur von diesen, nicht aber 
von den zum öschen benutzten Leichterfahrzeugen, das afengell er- 
legen; auch findet, wenn hiernächst nach geschehener Entlöschung das Schiff 
in den Hafen zinß eine nochmalige Entrichtung der Hafenabgaben 
nicht statt. Ebenso i 
6) wenn Schiffe leer aus dem Hafen gehen, um ihre Ladung auf der Rhede 
einzunehmen, das Hafengeld nur von dem Schiffe zu entrichten, wogegen 
die Leichterfahrzeuge frei bleiben. 
7) Bei Berechnung der Abgabe unter Nr. II. werden überschießende Kubik- 
meterbeträge, wenn sie 1 Kubikmeter oder mehr betragen, für voll, wenn 
sie weniger betragen, gar nicht gerechnet. 
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