Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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liegen, für jede neu angefangene Woche das Bohlwerksgeld von Neuem 
nach dem tarifmäßigen Satze zu entrichten. 
B. An Hafengeld für Fahrzeuge, welche das durch Schiffshalterpfähle be- 
zeichnete Ha Ihengebie benutzen: 
von Seeschiffen für je 2 Kubikmeter Retto-Raumgehalt #und von 
Flußfahrzeugen für jede Tonne Tragfähigkeit 1 Tf. 
Nähere Bestimmungen zu B. 
1) Für überschießende Bruchtheile der Erhebungseinheit (2 Kubikmeter 1 Tonne) 
wird, wenn sie unter 3 der Einheit bleiben, Nichts, wenn sie # oder mehr 
betragen, der volle Tarifsatz berechnet. 
2) Das Sasenten wird für Ein= und Ausgang nur einmal), und zwar beim 
Ausgange bezahlt. 
3) Für Seefahr 3 e, von weniger als vier Kubikmeter Netto - Raumgehalt, 
owie von 3 5 ahrzeugen von weniger als zwei Tonnen Tragfähigkeit 
wird ein Hafengeld von 3 Pfennigen entrichtet. 
Gemeinsame Bestimmung zu A. und B. 
Bei der Berechnung des Bohlwerks, und Hafengeldes werden überschießende 
Bruchpfennige, wenn sie einen halben Pfennig oder mehr betragen für voll 
gerechnet, andernfalls nicht berücksichtigt. 
Befreiungen. 
Die zu A. und B. bestimmten Abgaben sind nicht zu entrichten: 
a) für d Fahieug welche mit Königlichen, Staats- oder Reichs-Effekten be- 
b) für solche Böte und Kähne, welche zu den, den Abgaben unterliegenden 
Fahrzeugen gehören. 
Berlin, den 25. März 1875. 
C. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
  
Jahrgeng 1875. (Nr. 8319—8320.) 44 (Nr. 8320.)
	        
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