Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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(Nr.  8249.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  30.  Dezember  1874.,  betreffend  die  Einfügung  der
Kreissynoden  Stolberg.  Wernigerode,  Stolberg  und  Roßla  in  den  Synodal.
verband  der  Provinz  Sachsen.

A#  dem  Mir  erstatteten  Bericht  über  die  Ausführung  des  §.  59.  Schubsa
der  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung  vom  10.  September  v.  J.  habe
mit  Befriedigung  ersehen,  daß  die  regierenden  Grafen  zu  Stolberg-Wernigerode,
Stolberg  und  Roßla  Sich  bereit  erklärt  haben,  für  die  Pfarrstellen  in  den
Stolbergischen  Grafschaften,  welche  bisher  der  freien  kirchenregimentlichen  Besetzung
unterlegen  haben,  dieselbe  alternirende  Mitwirkung  der  Gemeinden  bei  der  Besetzung
  eintreten  zu  lassen,  welche  in  §.  32.  Nr.  2.  der  gedachten  Ordnung  für
die  der  freien  Vesetung  durch  Meine  landesherrlichen  Kirchenbehörden  unterliegenden
  Pfarrstellen  vorgeschrieben  ist.  Zur  Ausführung  des  §.  59.  Schlußabst
  a.  a.  O.  verordne  Ich  hienächst  was  folgt:

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Die  drei  Kreissynoden  der  Grafschaften  Stolberg-Wernigerode,  Stolber
und  Roßla  treten  vom  1.  Januar  1875.  ab  als  selbstständige,  gemäß  Abschnitt  II.
der  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  organisirte  Kreissynoden  in  den
Verband  der  Provinzialsynode  der  Provinz  Sachsen  ein.  Demzufolge  erstreckt
sich  der  Wirkungskreis  der  Sächsischen  Provinzialsynode  und  die  auf  r  letztere
bezügliche  Amtswirksamkeit  des  Sächsischen  Provinzialkonsistoriums  auch  auf  die
genannten  drei  Stolbergschen  Grafschaften.  Die  Beschlüsse  der  Provinzialsynode
treten  hier  ebenfalls  in  Kraft,  sobald  sie  die  Bestätigung  der  Kirchenregierung
erhalten  haben.

g.  2.

Die  drei  Stolbergschen  Kreissynoden  bilden  zusammen  einen  Wahlkreis,
welcher  drei  Abgeordnete  zur  Provinzialsynode  entsendet.  Die  Wahl  derselben
erfolgt  in  der  Weise,  baß  jede  der  drei  Kreissynoden  für  sich  je  einen  Abgeordneten,
  sowie  den  Stellvertreter  desselben  wählt,  und  zwar  die  eine  Synode
einen  Abgeordneten  aus  den  angesehenen,  kirchlich  erfahrenen  und  verdienten
Männern  des  Provinzialbezirks  (§.  62.  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung);,
die  zweite  einen  geistlichen,  die  dritte  einen  nichtgeistlichen  Abgeordneten  gemäß
.  61.  daselbst.  Unter  den  drei  Kreissynoden  findet  hierin  bei  jeder  neuen
Synodalperiode  ein  Wechsel  statt;  für  das  erste  Mal  ist  1)  der  freigewählte
Abgeordnete  im  Sinne  des  F.  62.  a.  a.  O.  von  der  Kreissynode  Wernigerode,
2)  der  geistliche  Abgeordnete  nach  §.  61.  daselbst  von  der  Kreissynode  Stolberg,
3  der  weltliche  Abgeordnete  nach  K  daselbst  von  der  Kreissynode  Noft
u  wählen,  bei  jeder  nachfolgenden  Wahl  tritt  nach  der  eben  angegebenen  Reihen-=solge
  die  bis  dahin  in  der  ersten  Wahlkategorie  befindlich  gewesene  Kreissynode
in  die  dritte,  die  beiden  anderen  Kreissynoden  rücken  um  eine  Stelle  in  der
Reihenfolge  vor.  3