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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 14. Juni 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 8326.) Gesetz, betreffend die anderweite Regelung der Verpflichtung zur Leistung von
Hand-- und Spanndiensten für die Unterhaltung der Land- und Heerstraßen
in der Provinz Posen. Vom 21. Juni 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 1
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt: 1
Für denjenigen Theil der Provinz Posen, in welchem in Ermangelung
provinzialrechtlicher Vorschriften die §#. 13. und 14. Titel 15. Theil II. All-
gemeinen Landrechts gelten, treten an Stelle der letzteren bis zum Erlaß einer
allgemeinen Wegeordnung folgende Bestimmungen.
§. 2.
Zur Leistung von Hand= und Spanndiensten für die Unterhaltung und
Besserung der Land= und Heerstraßen (F. 1. Titel 15. Theil II. A. L. R.) sind
die von diesen Straßen berührten städtischen oder ländlichen Gemeinden, beziehungs-
weise die selbstständigen Gutsbezirke verpflichtet.
Es bleibt diese Verpflichtung jedoch auf die Untethaltung des innerhalb
eines jeden Gemeinde= beziehungsweise Gutsbezirks belegenen Theils der Land-
und Heerstraßen beschränkt.
l
Den zur Leistung dieser Hand= und Spanndienste Verpflichteten (F. 2.)
steht es frei, an die Stelle der Naturalleistung die Zahlung eines Geldäquivalents
treten zu lassen.
Der Werth eines Hand= und Spanndiensttages wird von der Bezirks-
ierung für einen jeden betheiligten Kreis nach Anhörung der Vertretung desielben
jährlich festgesetzt. «
Uebersteigt die Leistung der Hand- und Spanndienste in einzelnen Fällen
die eiste. der Verpflichteten, so ist der Kreis denselben eine Beihülfe zu leisten
verpflichte
Ueber die Voraussetzungen, unter denen eine solche Kreishülfe einzutreten
hat, sowie über die Art und Weise der Aufbringung und das Maaß derselben
wird
reg
al