Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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3)  wer  der  Vorschrift  im  §.  37.  zuwider  die  Kadaver  gefallener  oder
getödteter  rotzkranker  Thiere  abhäutet;

4)  wer  außer  dem  Falle  polleeilicher  Anordnung  ohne  vorherige  rechtzeitige
Anzeige  bei  der  Kreispolizeibehörde  die  Pockenimpfung  der  Schaafe
vornimmt;)

5)  wer  gegen  die  Vorschrift  des  §.  42.  Pferde,  welche  an  der  Beschälseuche,
Perde  oder  Viehstücke,  welche  an  dem  Bläschenausschlage  der  Geschlechtstheile
  leiden,  zur  Begattung  zuläßt;

6)  wer  den  zum  Schutze  gegen  die  Tollwuth  der  Hausthiere  in  den
S.  46.  47.  48.  und  51.  ertheilten  Vorschriften  zuwiderhandelt.

S.  74.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  Haft  wird,  sofern  nicht  eine  höhere
Strafe  verwirkt  ist  (§0.  327.  und  328.  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche
Reich),  bestraft:

1)  wer  den  auf  Grund  des  §.  2.  dieses  Gesetzes  angeordneten  Einfuhrbeschränkungen

  zuwiderhandelt.

Neben  der  Strafe  ist  auf  Einziehung  der  verbotswidrig  eingeführten
  Thiere  oder  Gegenstände  zu  erkennen,  ohne  Unterschied,  ob  sie
eem  Verurtheilten  gehören  oder  nicht;

2)  wer  den  im  Falle  der  Seuchengefahr  polzzeilich  angeordneten  Schutzmaßregeln

  (§#.  17.  bis  26.  und  50.)  zuwiderhandelt.

Sind  die  Zuwiderhandlungen  gegen  bolieiliche  Anordnungen  über  die  Verwendung
  der  Theile  und  Produkte  seuchenkranker  oder  verdächtiger  Thiere  (F.  18.)
oder  über  die  unschädliche  Beseitigung  der  Kadaver  oder  einzelner  Theile  derselben
.  24.)  gerichtet,  so  tritt  Geldstrafe  nicht  unter  50  Mark  oder  Haft  nicht  unter
3  Wochen  ein.  75

IV.  Ausfubruns  Der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Ausbes
  Seieser.  führung  dieses  Gesetzes  beauftragt.  gelegenh  s
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Bad  Ems,  den  25.  Juni  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Achenbach.  Friedenthal.

 

Redigirt  im  Bürean  des  Staats=  Ministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober,  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).