Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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wird in einem von der Bezirksregierung nach Anhörung der Kreisvertretung fest- 
zustellenden Regulativ generell Bestimmung getroffen. Die Ausführung im 
einzelnen Falle erfolgt auf Grund dieses Regulativs durch eine Kommission, 
welche aus dem Landrath als Vorsitzenden und vier von der Kreisvertretung aus 
der Zahl der Kreisangehörigen nach absoluter Stimmenmehrheit zu erwählenden 
Mitgliedern besteht, und gegen deren Beschlüsse eine Berufung nicht stattfindet. 
G. 5. 
Vorstehendes Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1875. in Kraft. Mit der Aus- 
führung desselben wird der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Ar- 
beiten beauftragt. 
zwrtundich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 21. Juni 1875. 
d. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. 
  
(Nr. 8327.) Gesetzy betreffend die Berichtigung des Grundsteuerkatasters und der Grund- 
bücher bei Auseinandersetzungen vor Bestätigung des Rezesses. Vom 
26. Juni 1875. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages, für den Geltungs- 
bereich der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872. (Gesetz Samml. S. 446.), 
was folgt: K 
Bei Gemeinheitstheilungen oder Jusammnenlegungen. eht das Eigenthum 
oder das erbliche Nutzungsrecht an Abfindungsgrundstücken schon vor Beshäligung 
des Rezesses mit der Ausführung des endgültig festgestellten Auseinandersetzungs- 
planes auf die Besitznehmer über. 
. 2. 
Auf Grund des ausgeführten endgültig festgestellten Auseinandersetzungs- 
Fanes hat die Bezirksregierung (Finanzdirektion zu Hannover) die Fortschreibung 
er Grundsteuer von Amtswegen zu veranlassen. 
C. 3. 
Die Berichtigung des Grundbuches erfolgt schon vor Bestätigung des 
Rezesses auf Grund des Auseinandersetzungsplanes und der Fortschreibung des 
(Nr. 8320—8327,) 48“ Grund- 
 
	        
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