Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Bad  Ems,  den  14.  Juni  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Nr.  8326.)  Gesetz,  betreffend  die  anderweite  Regelung  der  Verpflichtung  zur  Leistung  von
Hand--  und  Spanndiensten  für  die  Unterhaltung  der  Land-  und  Heerstraßen
in  der  Provinz  Posen.  Vom  21.  Juni  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  1

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:  1

Für  denjenigen  Theil  der  Provinz  Posen,  in  welchem  in  Ermangelung
provinzialrechtlicher  Vorschriften  die  §#.  13.  und  14.  Titel  15.  Theil  II.  Allgemeinen
  Landrechts  gelten,  treten  an  Stelle  der  letzteren  bis  zum  Erlaß  einer
allgemeinen  Wegeordnung  folgende  Bestimmungen.

§.  2.

Zur  Leistung  von  Hand=  und  Spanndiensten  für  die  Unterhaltung  und
Besserung  der  Land=  und  Heerstraßen  (F.  1.  Titel  15.  Theil  II.  A.  L.  R.)  sind
die  von  diesen  Straßen  berührten  städtischen  oder  ländlichen  Gemeinden,  beziehungsweise
  die  selbstständigen  Gutsbezirke  verpflichtet.

Es  bleibt  diese  Verpflichtung  jedoch  auf  die  Untethaltung  des  innerhalb
eines  jeden  Gemeinde=  beziehungsweise  Gutsbezirks  belegenen  Theils  der  Landund
  Heerstraßen  beschränkt.

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Den  zur  Leistung  dieser  Hand=  und  Spanndienste  Verpflichteten  (F.  2.)
steht  es  frei,  an  die  Stelle  der  Naturalleistung  die  Zahlung  eines  Geldäquivalents
treten  zu  lassen.

Der  Werth  eines  Hand=  und  Spanndiensttages  wird  von  der  Bezirksierung
  für  einen  jeden  betheiligten  Kreis  nach  Anhörung  der  Vertretung  desielben
jährlich  festgesetzt.  «

Uebersteigt  die  Leistung  der  Hand-  und  Spanndienste  in  einzelnen  Fällen
die  eiste.  der  Verpflichteten,  so  ist  der  Kreis  denselben  eine  Beihülfe  zu  leisten
verpflichte

Ueber  die  Voraussetzungen,  unter  denen  eine  solche  Kreishülfe  einzutreten
hat,  sowie  über  die  Art  und  Weise  der  Aufbringung  und  das  Maaß  derselben

wird

reg
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