Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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von dem Oberpräsidenten als kirchlich organisirt anerkannt worden sind, als auch 
die altkatholischen Parochien. 
Die Mitglieder der altkatholischen Parochien bleiben verpflichtet, zu der 
Unterhaltung der Kirche, des Kirchhofs und der sonstigen Vermögensstücke bei- 
zutragen, deren Benutzung ihnen nach den I#. 2. bis 4. dieses Gesetzes zusteht. 
S. 6. 
Ueber die Art und den Umfang der den altkatholischen Gemeinschasten 
nach dden §. 2. bis 5. dieses Gesetzes einzuräumenden Rechte entscheidet der Ober- 
präsident. 
Gegen die Entscheidung des Oberpräsidenten steht die Berufung an den 
Minister der geistlichen Angelegenheiten offen. 
Die Entscheidungen an im Verwaltungswege vollstreckbar. 
G. 7. 
In den Eigenthumsverhältnissen des kirchlichen Vermögens tritt durch 
dieses Gesetz keine Aenderung ein. 
. 8. 
Gemeindemitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind alle männlichen, voll- 
fährieen, selbstständigen Katholiken, welche in der katholischen Kirchengemeinde 
wohnen. 
Selbstständig sind diejenigen, welche einen eigenen Hausstand haben, oder 
ein öffentliches Amt bekleiden, oder ein eigenes Geschäft oder als Mitglied einer 
#mme deren Geschäft führen und weder unter Vormundschaft noch unter 
flegschaft stehen. &#r.“ 
Der Minister der geistlichen Angelegenbeiten ist mit der Ausführung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
e unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 4. Juli 187 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. 
 
	        
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