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von dem Oberpräsidenten als kirchlich organisirt anerkannt worden sind, als auch
die altkatholischen Parochien.
Die Mitglieder der altkatholischen Parochien bleiben verpflichtet, zu der
Unterhaltung der Kirche, des Kirchhofs und der sonstigen Vermögensstücke bei-
zutragen, deren Benutzung ihnen nach den I#. 2. bis 4. dieses Gesetzes zusteht.
S. 6.
Ueber die Art und den Umfang der den altkatholischen Gemeinschasten
nach dden §. 2. bis 5. dieses Gesetzes einzuräumenden Rechte entscheidet der Ober-
präsident.
Gegen die Entscheidung des Oberpräsidenten steht die Berufung an den
Minister der geistlichen Angelegenheiten offen.
Die Entscheidungen an im Verwaltungswege vollstreckbar.
G. 7.
In den Eigenthumsverhältnissen des kirchlichen Vermögens tritt durch
dieses Gesetz keine Aenderung ein.
. 8.
Gemeindemitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind alle männlichen, voll-
fährieen, selbstständigen Katholiken, welche in der katholischen Kirchengemeinde
wohnen.
Selbstständig sind diejenigen, welche einen eigenen Hausstand haben, oder
ein öffentliches Amt bekleiden, oder ein eigenes Geschäft oder als Mitglied einer
#mme deren Geschäft führen und weder unter Vormundschaft noch unter
flegschaft stehen. r.“
Der Minister der geistlichen Angelegenbeiten ist mit der Ausführung dieses
Gesetzes beauftragt.
e unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 4. Juli 187
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal.