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Gesetz= Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 25.—
(Nr. 8330.) Provinzialordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern,
Schlesien und Sachsen. Vom 29. Juni 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für die Provinzen
Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachfen, was folgt:
Erster Titel.
Von den Grundlagen der Provinzialverfassung.
Erster Abschnitt.
Von dem Umfange und der Begrenzung der Provinzialverbände.
S. 1.
Jede Provinz bildet einen mit den Rechten einer Korporation ausgestatte-
ten Kommunalverband zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten.
Zum Kommunalverbande der Provinz (Provinzialverband) gehören. alle
innerhalb der Grenzen derselben belegenen Kreise und alle zu diesen Kreisen ge-
hörenden Ortschaften.
Diejenigen Kreise und einzelnen Ortschaften, welche bisher zu einem an-
deren provinzialständischen Verbande gehört haben, treten aus desem Verbande
aus und in den Kommunalverband derjenigen Provinz ein, innerhalb deren
Grenzen sie belegen sind. 6r2
Die Haupt- und Residenzstadt Berlin scheidet aus dem Kommunalverbande
der Provinz Brandenburg aus.
Die Bildung eines besonderen Kommunalverbandes aus der Haupt. und
Residenzstadt Berlin und angrenzenden Gebieten, sowie die Regelung der Ver-
fassung und Verwaltung defelter bleibt einem besonderen Gesetze vorbehalten.
Jahrgang 1875. (Nr. 8330.) 50 g. 3.
Ausgegeben zu Berlin den 13. Juli 1876.