Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

82  II.  Die  Entwürfe  der  sog.  Erfurter  Unionsverfassung.

 

s  176.  Das  Gerichtsverfahren
  soll  öffentlich  und  mündlich
  sein.  Ausnahmen  von  der
Oeffentlichkeit  bestimmt  im  Interesse
  der  Sittlichkeit  das  Gesetz.

PV.  32)  §S.  176.  Die  Verhandlungen
  vor  dem  erkennenden  Gerichte
  in  Civil-  und  Strafsachen
sollen  öffentlich  sein.  Die  Oeffentlichkeit
  kann  jedoch  durch  einen

öffentlich  zu  verkündenden  Beschluß
  des  Gerichts  ausgeschlossen
werden,  wenn  sie  der  Ordnung
und  den  guten  Sitten  Gefahr
droht.  In  anderen  Fällen  kann
die  Oeffentlichkeit  nur  durch  Gesetze
  beschränkt  werden.

#.  177.  In  Strafsachen  gilt  der  Anklageproceß.  Schwurgerichte

  sollen  jedenfalls  über  schwerere  Strafsachen  und  schwerere
rn  Vergehen  urtheilen.

178.  Die  bürgerliche  Rechtspflege  soll  in  Sachen  besonderer
  HBausterfchren  durch  sachkundige,  von  den  Berufsgenossen
frei  gewählte  Richter  geübt  oder  mitgeübt  werden.

§.  179.  Rechtspflege  und  Verwaltung  sollen  getrennt  und
von  einander  unabhängig  sein.  Ueber  Kompetenzkonflikte  zwischen
den  Verwaltungs=  und  Gerichtsbehörden  in  den  Einzelstaaten  entscheivet
  ein  durch  das  Gesetz  zu  bestimmender  Gerichtshof.

§.  180.  Die  Verwaltungsrechtspflege  hört  auf;  über  alle
Rechtsverletzungen  entscheiden  die  Gerichte.  Der  Polizei  steht  keine
Strafgerichtsbarkeit  zu.

S.  181.  Rechtskräftige  Urtheile  Deutscher  Gerichte  sind  in
allen  Deutschen  Landen  gleich  wirksam  und  vollziehbar.  Ein  Reichsgesetz
  wird  das  Nähere  bestimmen.

Art.  XI.  5.  182.  Jede  Gemeinde
  hat  als  Grundrechte  ihrer

 

PV.  33)5.182.  Jede  Gemeinde
hat  als  Grundrechte  ihrer  Ver-Verfassung:

  fassung:
a)  die  Wahl  ihrer  Vorsteher  a)  die  Wahl  ihrer  Vorsteher
und  Vertreter;  und  Vertreter;

b)  die  selbstständige  Verwaltung
  ihrer  Gemeindeangelegenheiten
  unter  gesetzlich
geordneter  Oberaufsicht  des

b)  bie  selbstständige  Verwaltung
  ihrer  Gemeindeangelegenheiten
  unter  gesetzlich
geordneter  Oberausfsicht  des

Staates;  Staates;
0)  die  Veröffentlichung  ihres  e)  die  Veräffentlichung  ihres
Gemeindehaushaltes;  Gemeindehaushaltes;

)  Oeffentlichkeit  der  Verhandlungen
  als  Regel.

d)  Oeffentlichkeit  der  Verhanvlungen
  als  Regel.