82 II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung.
s 176. Das Gerichtsverfahren
soll öffentlich und mündlich
sein. Ausnahmen von der
Oeffentlichkeit bestimmt im Interesse
der Sittlichkeit das Gesetz.
PV. 32) §S. 176. Die Verhandlungen
vor dem erkennenden Gerichte
in Civil- und Strafsachen
sollen öffentlich sein. Die Oeffentlichkeit
kann jedoch durch einen
öffentlich zu verkündenden Beschluß
des Gerichts ausgeschlossen
werden, wenn sie der Ordnung
und den guten Sitten Gefahr
droht. In anderen Fällen kann
die Oeffentlichkeit nur durch Gesetze
beschränkt werden.
#. 177. In Strafsachen gilt der Anklageproceß. Schwurgerichte
sollen jedenfalls über schwerere Strafsachen und schwerere
rn Vergehen urtheilen.
178. Die bürgerliche Rechtspflege soll in Sachen besonderer
HBausterfchren durch sachkundige, von den Berufsgenossen
frei gewählte Richter geübt oder mitgeübt werden.
§. 179. Rechtspflege und Verwaltung sollen getrennt und
von einander unabhängig sein. Ueber Kompetenzkonflikte zwischen
den Verwaltungs= und Gerichtsbehörden in den Einzelstaaten entscheivet
ein durch das Gesetz zu bestimmender Gerichtshof.
§. 180. Die Verwaltungsrechtspflege hört auf; über alle
Rechtsverletzungen entscheiden die Gerichte. Der Polizei steht keine
Strafgerichtsbarkeit zu.
S. 181. Rechtskräftige Urtheile Deutscher Gerichte sind in
allen Deutschen Landen gleich wirksam und vollziehbar. Ein Reichsgesetz
wird das Nähere bestimmen.
Art. XI. 5. 182. Jede Gemeinde
hat als Grundrechte ihrer
PV. 33)5.182. Jede Gemeinde
hat als Grundrechte ihrer Ver-Verfassung:
fassung:
a) die Wahl ihrer Vorsteher a) die Wahl ihrer Vorsteher
und Vertreter; und Vertreter;
b) die selbstständige Verwaltung
ihrer Gemeindeangelegenheiten
unter gesetzlich
geordneter Oberaufsicht des
b) bie selbstständige Verwaltung
ihrer Gemeindeangelegenheiten
unter gesetzlich
geordneter Oberausfsicht des
Staates; Staates;
0) die Veröffentlichung ihres e) die Veräffentlichung ihres
Gemeindehaushaltes; Gemeindehaushaltes;
) Oeffentlichkeit der Verhandlungen
als Regel.
d) Oeffentlichkeit der Verhanvlungen
als Regel.