Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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(Nr. 8334.) Gesetz, betreffend eine Abänderung des Gesetzes vom 24. März 1873. über die 
Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten (Gesetz= Samml. S. 122.). 
Vom 28. Juni 1875. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung des Landtages der Monarchie, was folgt: 
Artikel I. 
Die 1. 4. und 10. des Gesetzes vom 24. März 1873. (Gesetz= Samml. 
S. 122.), betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten, werden 
wie folgt abgeändert: 
S. 1. 
An Stelle der Nr. VII. wird bestimmt: 
VII. Andere Beamte, welche nicht zu den Unterbeamten zu zählen sind 
4 Mark 50 Fa (14 Thlr.) 
VIII. Unterbeamtt .. . 3 (1 Thlr.) 
K0. 4. 
a An Stelle der Vorschriften unter Nr. I. 2. und 3. und II. 3. wird be- 
immt: 
J. 
2) Die im 1. unter VI. und VII. genannten Beamten für die Meile 
75 P. (74 Silbergroschen) und 2 Mark (20 Silbergroschen) für 
jeden Zu- und Abgang. 
3) Die im ¾ 1. unter Nr. VIII. genannten Beamten für die Meile 
50 Pf. (5 Silbergroschen) und 1 Mark (10 Silbergroschen) für 
jeden Zu- und Abgang. 
I 
3) Die im F§. 1. unter VII. und VIII. genannten Beamten 2 Mark 
(20 Silbergroschen). 
K. 10. 
Ist der persönliche Rang eines Beamten ein höherer, als der mit dem 
Amt verbundene, so ist der letztere für die Feststellung der Tagegelder= und 
Reisekostensätze maßgebend. Beamte, welche im Range zwischen zwei Klassen 
stehen, erhalten die für die niedrigere Klasse bestimmten Sätze. Für Beamte, 
denen ein bestimmter Rang nicht verliehen ist, entscheidet der Verwaltungschef 
in Gemeinschaft mit dem Finanzminister über die denselben nach Maßgabe 7 
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