Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Cement in Tonnen, Kreide, Thon= oder Pfeifenerde, Seegras, See- 
sand, Torf, Steinkohlen, Koaks, Rohschwefel oder Salz esteht, 
haben das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu entrichten. 
3) Fahrheuge, welche nicht in den Hafen einlaufen, sondern auf der Rhede 
leiben, entrichten: 
a) wenn sie die Rhede wieder verlassen, ohne Ladung oder Ballast gelöscht 
oder eingenommen zu haben, kein Hafengeld; 
b) wenn sie löschen oder laden, je nachdem Ladung oder Baliat abge- 
64 oder eingenommen wird, den Sat für beladene beziehentlich Ballast- 
schiffe einmal; 
D) wenn sie löschen und laden, das volle tarifmäßige Hafengeldj, 
d) wenn sie nur eine Beiladung, d. h. eine Ladung) welche die Hälfte 
ihres Raumgehalts nicht übersteigt, absetzen oder einnehmen, von der 
Beiladung den Sag für beladene Shift entsprechenden Raumgehalts, 
von dem übrigen Theile ihres Netto-Raumgehalts nichts * die 
Ersetzung einer solchen auf der Rhede geloͤschten Beiladung durch 
Einnehmen von Ballast wird kein besonderes Hafengeld entrichtet. 
4) Wenn Schiffe nach der Entlöschung auf der Rhede in den Hafen einlaufen 
so findet nochmalige Entrichtung des Hafengeldes nicht statt. I 
Befreiungen. 
Von Entrichtung des Hafengeldes sind befreit: 
I. sowohl für den Eingang als für den Ausgang: 
1) Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht 
zu suchen “ und den Hafen ohne Ladung verlassen; I 
2) Easserge b welche nur um Erkundigung einzuziehen oder Ordres in 
san zu nehmen, in den Hafen einlaufen, und denselben, ohne 
Ladung gelöscht oder eingenommen und ohne die Ladung ganz oder 
theilweise veräußert zu haben, wieder verlassen; 
3) Fahrzeuge, welche den Nothhafen suchen, d. h. solche, die durch erlittene 
esc aeosn oder andere, a Erfordern nachzuweisende Unglücksfälle, 
durch Eisgang, Sturm oder widrige Winde an der Fortsetzung ihrer 
Reise verhindert werden, wenn sie den Fafen seewärts mit ihrer Ladung 
wieder verlassen, ahe daß ein Theil derselben veräußert oder die 
Zuladung anderer Gegenstände erfolgt ist; 
4) gh euge, von 170 Kubikmeter oder weniger Raum *Esx2 wenn sie 
auf der Fahrt nach einem anderen Preußischen Hafen lediglich zu dem 
Zwecke einlaufen, um eine den zehnten Theil ihres Raumgehalts nicht 
übersteigende Beiladung zu löschen oder einzunehmen; 
5) Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth 
efindli en Schiffen ausgehen oder Loooon zurückkehren, wenn sie nicht 
zum Löschen oder Bergen von Strandgütern verwendet werden; 
Mr. 8250) 6) Fahr-
	        
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