Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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1) Wenn und insoweit es zu einer richterlichen Entscheidung I. Instanz 
nicht kommt, so sind nach Maßgabe des Umfangs der durch die Sirei- 
tigkeiten veranlaßten Weiterungen und der dadurch herbeigeführten wirk- 
lichen Mehrkosten von der Auseinandersetzungsbehörde zu arbitrirende 
Pauschsätze zu erheben. 
2) Dasselbe findet statt, wenn eine Entscheidung I. Instanz ohne vorauf- 
egangene kontradiktorische Verhandlungen getroffen wird, wohin auch 
ntscheidungen I. Instanz über solche Einwendungen gegen den kom- 
missarischen Auseinandersetzungsplan, dessen Nachträge und Ergänzungen, 
jowe gegen den Rezeß zu rechnen sind, bezüglich deren das Rechtsmittel 
er Rcbston und Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen ist, und zu deren 
Erörterung es außer der Begutachtung des Kommissars einer weiteren 
Beweisustahme nicht bedurft hat. 
3) Wird auf Grund voraufgegangener kontradiktorischer Verhandlungen 
erkannt, so sind für das Prozeßverfahren I. und II. Instanz einschließli 
der Beweisaufnahme und zwar für jede Instanz zu erheben: 
A. von dem Betrage des Streitobjekts bis 150 Mark ein- 
schließlich von jeder Mark 5 Pfennige, jedoch nicht 
unter..............................·............ 0,soMark, 
von dem Mehrbetrage bis zu 450 Mark von je 30 Mark 1 " 
von dem Mehrbetrage bis zu 1500 Mark von je 150 
arftfrrgg 3 - 
von dem Mehrbetrage bis zu 3000 Mark von je 300 
Markkkk 3 - 
von dem Mährhetrage bis zu 60,000 Mark in erster 
Instanz von je 600 Mark, in zweiter Instanz von 
je 1500 Mark . . AMAM9 3 - 
von dem weiteren Mehrbetrage in erster Instanz von 
je 3000 Mark, in zweiter Instanz von je 6000 Mark 3 - 
B. Wird ein in zweiter Instanz schwebender Prozeß durch Vergleich 
oder Entsagung des Rechtsmittels beendigt, so wird nur die Hälfte, 
falls jedoch bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, Drei- 
viertel des ganzen aürshes erhoben. 
Bei Berechnung der Pauschsätze werden auch für die nur an- 
gefangenen Beträge die vollen Sätze berechnet. 
ußer den Puschsiten sind als Nebenkosten zu erheben die auf 
den Prozeß fallenden Reisekosten und Reiseulagen der Kommissare 
und Protokollführer, sowie die Gebühren und Auslagen der Feld- 
messer, Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen. 
Für die Berechnung des Werths des Streitobjekts Behufs des Kosten- 
ansatzes gelten die Bestimmungen der I#. 11. und 12. des Gesches 
vom 10. Mai 1851., betreffend den Ansatz und die Erhebung r e- 
vichts.
	        
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