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richtskosten, sowie des Artikels 3. des Gesetzes vom 9. Mai 1854., be-
treffend einige Abänderungen des vorgedachten Gesetzes.
4) Betreffs des Ansatzes und der Erhebung der Prozeßkosten III. Instanz
verbleibt es bei den dafür bisher schon maßgebend gewesenen Bestimmun-
gen der vorcitirten Gesetze vom 10. Mai 1851. und 9. Mai 1854.
5) Die besonderen Pauschsätze für Prozeßkosten, welche dieser H. 4. festsetzt,
können in jedem Falle nur dann den betreffenden Interessenten angesetzt
werden, wenn dieselben bei Anregung des Streitpunktes ausdrücklich dar-
auf aufmerksam gemacht worden sind, daß für die Instruktion und Ent-
scheidung desselben die besonderen — nach Maßgabe des 9. 4. dieses
Grsches — festzusetzenden Pauschquanta noch von ihnen erhoben werden
würden
g. 5.
Besondere nach Vorschrift des §. 2. ad 4. zu berechnende Pauschsätze sind
zu erheben:
1) für die zur vorschriftsmäßigen Ausführung eines Verfahrens an sich nicht
erforderliche Erledigung von Anträgen und Gesuchen aller oder einzelner
Theilnehmer desselben, welche in besonderen Interessen und Zwecken der
Antragsteller ihren Grund haben,
2) für die Erledigung aller nach vollständigem Abschlusse eines Verfehrens
urch Rezeßbestätigung und Ausführung, oder bei Prozessen nach deren
Beendigung durch rechtskräftige Entscheidung, Vergleich 2c. noch gestellten
Anträge.
S. 6.
Bedarf es zur Bestimmung des für eine useinandersetung, ein Neben-
geschäft oder für Weiterungen und Prozesse in Rechnung zu stellenden und zu
erhebenden Pauschsatzes der Feststellung der wirklich erwachsenen Kosten und kann
diese Feststellung nur mittelst Trennung und Theilung von Gesammtkostenbeträgen
geschehen, oder bedarf es einer Zerlegung des an sich zur Anwendung kommenden
uschsatzes in Quoten (F. 16.), 8 da die Auseinandersecungsbehönde diese
rennung und Theilung, schepenkünh Quotisirung der jedesmaligen Sachlage
entsprechend nach billigem Ermessen zu bewirken.
Wird in einem vor Gericht anhängig gewordenen, aber vor beendigter
Unstanz an die Auseinandersetzungsbehörde zur weiteren Verhandlung abgegebenen
rane von dieser Entscheidung getroffen, so werden die bereits chhlen Ge-
richtskosten auf den zur Echebung kommenden Pauschsatz in Abrechnung gebracht,
in keinem Falle aber zurückerstattet, außer wo es sich um noch nicht absorbirte
Gerichtsvorschüsse handelt.
S. 7.
Bezüglich der Verpflichtung zur Zahlung von Vorschüssen, sowie bezügli
der definkleen Festsetzung und tt der Kosenpauschsäte und 2
(Nr. 8339.) ei