Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

— 418 — 
Zu den Kosten der Schutzanlagen haben außerdem und zwar in allen Fällen 
des F. 2. auch die Eigenthümer der gefahrbringenden Grundstücke, nach Verhält- 
niß und bis zur Höhe des Mehrwerthes, welchen ihre Grundstücke durch die An- 
lagen erlangen, beizutragen. 
S. 6. 
Der Antragsteller ist befugt, sofern nicht bereits eine dem öffentlichen 
Interesse (F. 15) nicht entgegenstehende Vereinbarung über die Entschädigung 
und die Kosten der Schutzanlagen zu Stande gekommen ist, seinen Antrag bis 
zur rechtskräftigen Feststellung des Regulativs durch das Waldschutzgericht zurück- 
sunehmen , in den Fällen a. b. und c. des F. 2. jedoch nach Ofelegusg des 
egulativs durch den Kommissar nur dann, wenn er zur Deckung der Entschä- 
digung oder der Kosten der Schutzanlagen in seiner Eigenschaft als Antragsteller 
beizutragen hat. 
. 7. 
Die Entscheidung darüber, ob und welche Maßregeln in jedem einzelnen 
Fale anzuordnen sind, sowie die Entscheidung über Entschädigung und Kosten 
F. 5.) erfolgt durch den Kreisausschuß, in den Hohengollernschen Landestheilen 
durch den Amtsausschuß. Der Kreis- beziehungsweise Amtsausschuß führt in 
diesen Fällen die Bezeichnung: Waldschutzgericht. 
Auf das Versshon vor dem Baldschßgrrchte auf die Berufung gegen 
die Entscheidung desselben und auf das Verfahren in den Berufungsinstanzen 
finden die gesetz ichen Vorschriften, betreffend die Verfassung der Verwaltungs- 
gerichte und das Verwaltungsstreitverfahren, Anwendung. 
Es treten jedoch für das Verfahren vor den Waldschutzgerichten folgende 
besondere Bestimmungen in Kraft. 
. S. 
Der Antrag auf Erlaß der im F. 2. vorgesehenen Anordnungen ist dem 
zuständigen Waldschutzgerichte schriftlich einzureichen. 
Der Antrag muß die gefährdeten und gefahrbringenden Grundstücke, sowie 
die Art der Eeshrdung genau bezeichnen und einen bestimmten Vorschlag über 
die zu ergreifenden Schutzmaßregeln enthalten. 
Die Zuständigkeit des Waldschutzgerichtes wird durch die Belegenheit des 
gefahrbringenden Grundstückes bestimmt. Geht der Antrag von dem Bezirke 
selbst aus, oder ist er gegen diesen gerichtet, so bestimmt das Verwaltungsgericht 
das zuständige Waldschutzgericht. 
. 9. 
Das Waldschutzgericht ernennt eines seiner Mitglieder oder einen anderen 
Sachverständigen zum Kommissar, welcher den Sachverhalt in vollem Umfange 
an Ort und Stelle und unter Anhörung der Betheiligten zu ermitteln und er- 
forderlichen Falls den Beweis zu erheben hat. 
*W 
Das Waldschutzgericht kann auf Antrag des Kommissars oder der Bethei- 
ligten die Frage, ob eine Gefährdung im Sinne des F. 2. vorliegt, vorab durch 
d.n
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.