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Zu den Kosten der Schutzanlagen haben außerdem und zwar in allen Fällen
des F. 2. auch die Eigenthümer der gefahrbringenden Grundstücke, nach Verhält-
niß und bis zur Höhe des Mehrwerthes, welchen ihre Grundstücke durch die An-
lagen erlangen, beizutragen.
S. 6.
Der Antragsteller ist befugt, sofern nicht bereits eine dem öffentlichen
Interesse (F. 15) nicht entgegenstehende Vereinbarung über die Entschädigung
und die Kosten der Schutzanlagen zu Stande gekommen ist, seinen Antrag bis
zur rechtskräftigen Feststellung des Regulativs durch das Waldschutzgericht zurück-
sunehmen , in den Fällen a. b. und c. des F. 2. jedoch nach Ofelegusg des
egulativs durch den Kommissar nur dann, wenn er zur Deckung der Entschä-
digung oder der Kosten der Schutzanlagen in seiner Eigenschaft als Antragsteller
beizutragen hat.
. 7.
Die Entscheidung darüber, ob und welche Maßregeln in jedem einzelnen
Fale anzuordnen sind, sowie die Entscheidung über Entschädigung und Kosten
F. 5.) erfolgt durch den Kreisausschuß, in den Hohengollernschen Landestheilen
durch den Amtsausschuß. Der Kreis- beziehungsweise Amtsausschuß führt in
diesen Fällen die Bezeichnung: Waldschutzgericht.
Auf das Versshon vor dem Baldschßgrrchte auf die Berufung gegen
die Entscheidung desselben und auf das Verfahren in den Berufungsinstanzen
finden die gesetz ichen Vorschriften, betreffend die Verfassung der Verwaltungs-
gerichte und das Verwaltungsstreitverfahren, Anwendung.
Es treten jedoch für das Verfahren vor den Waldschutzgerichten folgende
besondere Bestimmungen in Kraft.
. S.
Der Antrag auf Erlaß der im F. 2. vorgesehenen Anordnungen ist dem
zuständigen Waldschutzgerichte schriftlich einzureichen.
Der Antrag muß die gefährdeten und gefahrbringenden Grundstücke, sowie
die Art der Eeshrdung genau bezeichnen und einen bestimmten Vorschlag über
die zu ergreifenden Schutzmaßregeln enthalten.
Die Zuständigkeit des Waldschutzgerichtes wird durch die Belegenheit des
gefahrbringenden Grundstückes bestimmt. Geht der Antrag von dem Bezirke
selbst aus, oder ist er gegen diesen gerichtet, so bestimmt das Verwaltungsgericht
das zuständige Waldschutzgericht.
. 9.
Das Waldschutzgericht ernennt eines seiner Mitglieder oder einen anderen
Sachverständigen zum Kommissar, welcher den Sachverhalt in vollem Umfange
an Ort und Stelle und unter Anhörung der Betheiligten zu ermitteln und er-
forderlichen Falls den Beweis zu erheben hat.
*W
Das Waldschutzgericht kann auf Antrag des Kommissars oder der Bethei-
ligten die Frage, ob eine Gefährdung im Sinne des F. 2. vorliegt, vorab durch
d.n