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KC. 28.
In Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung ist das Stimmver-
hältniß der Waldgenossen nach dem Verhältnisse der Theilnahme derselben an
den Nutzungen und Lasten zu regeln. Dabei ist als Einheit der Betrag des am
geringsten Betheiligten zum Grunde zu legen. Nur volle Einheiten gewähren
eine Stimme. Jeder Wald enosse hat mindestens eine Stimme und kein Wald-
genosse darf mehr als zwei Fünster aller Stimmen vereinigen.
KG. 29.
Die Beitragspflicht zu den Genossenschaftslasten ruht auf den zur Ge-
nossenschaft gehörigen Grundstücken und ist den öffentlichen gemeinen Lasten
gleich zu achten.
Bei Parzellirungen müssen die Genossenschaftslasten auf alle Trennstücke
verhältnißmäßig vertheilt werden. ·
Rückständige Beiträge können auch von den Pächtern und sonstigen
Nutzungsberechtigten der verpflichteten Grundstücke, vorbehaltlich ihres Regresses
an die eigentlich Verpflichteten, im Wege der administrativen Exekution beigetrie-
ben werden.
G. 30.
Sind Genossenschaftsgrundstücke mit Servituten belastet, so müssen die
Berechtigten sich diejenigen Einschränkungen gefallen lassen, welche im Interesse
der Genossenschaft erforderlich sind. Für diese Einschränkung muß den Berech-
tigten volle Entschädigung von der Waldgenossenscha gewähe werden.
g. 31.
Die Bildung einer Waldgenossenschaft glot durch den Kreisausschuß,
in den Hohenzollernschen Landestheilen durch den Amtsausschuß.
Der Kreis- beziehungsweise Amtsausschuß führt in diesen Fällen die Be-
zeichnung: Waldschutzgericht.
Der Antrag ist dem Waldschutzgerichte desjenigen Bezirks schriftlich einzu-
reichen, in welchem die zu vereinigenden Grundstücke sämmtlich oder der Fläche
nach zum größten Theil gelegen sind. Geht der Antrag von dem Kreise (Amts-
verbande in Lohemyollerh selbst aus, so bezeichnet das Verwaltungsgericht das
uständige Waldschutzgericht. In dem Antrage find die zu vereinigenden Grund-
sct, deren Besitzer und Katasterbezeichnung einzeln aufzuführen und die be-
gründenden Thatsachen genau zu bezeichnen.
C. 32.
Das Waldschutzgericht hat nach Maßgabe der Vorschrift im §. 9. den
Antrag durch einen Kommissar an Ort und Sten- prüfen zu lassen.
Der Kommissar hat nach Feststellung der zu vereinigenden Flächen die be-
theiligten Grundbesitzer über den Antrag zu vernehmen.
Die