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stimmung der gesetzlich erforderlichen Mehrheit der Betheiligten gefunden hat,
sowie ob dasselbe den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ein öffentliches Inter-
esse nicht verletzt. Waltet in allen diesen Beziehungen ein Bedenken nicht ob, so
trifft das Waldschutzgericht Entscheidung dahin, daß die Waldgenossenschaft nach
dem Statut zu begründen sei.
Zügleich entscheidet das Waldschutzgericht über die Widersprüche gegen die
im Gutachten vorgeschlagenen Beschränkungen der Servitutberechtigten, beziehungs-
weise über die Höhe der zu gewährenden Entschädigungen.
g. 38.
Ist auf Begründung der Waldgenossenschaft erkannt und hahen die in
§. 37. vorgesehenen Entscheidungen Rechtskraft beschritten, so ertheilt das Wald-
schutzgericht dem Statute die Bestätigung.
Durch die Bestätigung wird die Waldgenossenschaft begründet. Das be-
stätigte Statut hat die Kraft einer vollstreckbaren gerichtlichen Urkunde.
KC. 39.
Die den Eigenthümern der zur Genossenschaft gehörenden Grundstücke auf-
erlegten Beschränkungen und Lasten sind unter Hinweis auf die näheren Bestim-
mungen des Statutes im Grundbuche einzutragen.
Die Eintragung erfolgt auf Antrag des Vorsitzenden des Waldschutzgerichtes.
KG. 40.
Auf das Verfahren vor dem Kommissar finden die Bestimmungen des
14. und bezüglich der Kosten die Bestimmungen der 99P. 18. und 19. An-
wendung.
Die Kosten fallen, soweit sie nicht durch die ergangene Entscheidung dem
unterliegenden Theile zur Last gelegt sind, den Waldgenossen nach dem im F. 27.
dieses Gesetzes vorgeschriebenen, beziehungsweise im Statute ausgedrückten Ver-
hältnisse zur Last.
§. 41.
Im Uebrigen regelt sich das Verfahren vor dem Waldschutzgerichte, die
Berufung gegen die En scheidung desselben und das Verfahren in den Berufungs-
instanzen nach den gesetzlichen Vorschriften, betreffend die Verfassung der Ver-
waltungsgerichte und das Verwaltungsstreitverfahren.
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Die Waldgenossenschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und
Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an
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