Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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§S. 22. 
Wer ein Staatsamt oder ein besoldetes Amt in der Kommunal= oder 
Kirchenverwaltung bekleidet, bedarf zur Führung einer von dem Vormundschafts- 
Pecht, eingeleiteten Vormundschaft der Genehmigung der zunächst vorgesetzten 
ehörde. 
. 23. 
Die Uebernahme einer Vormundschaft können ablehnen: 
1) weibliche Personen; 
2) wer das sechszigste Lebensjahr überschritten hat; 
3) wer bereits mehr als eine Vormundschaft oder Pflegschaft führt; 
4) wer an einer die ordnungsmäßige Führung der Vormundschaft 
hindernden Krankheit leidet; 
5) srucht in dem Bezirk des Vormundschaftsgerichts seinen Wohn- 
itz hat; 
6) wer nach Maßgabe des §. 58. zur Stellung einer Sicherheit an- 
gehalten wird; 
7) wer fünf oder mehr minderjährige eheliche Kinder hat. 
Die Führung einer Gegenvormundschaft steht im Sinne der Nr. 3. der 
Führung einer Vormundschaft oder Pflegschaft nicht gleich. 
Das Ablehnungsrecht Fet verloren, wenn es nicht bei dem Vormund- 
schaftsgericht vor der Verpflichtung geltend gemacht wird. 
KC. 24. 
Der Vormund wird von dem Vormundschaftsgericht durch Verpflichtung 
auf treue und gewissenhafte Führung der Vormundschaft bestellt. Die Ver- 
pflichtung erfolgt mittelst Hyschlags an Eidesstatt. 
Der Vormund erhält eine Bestallung, aus welcher die Namen und die 
Geburtszeiten der Mündel, die Namen des Vormundes, des Gegenvormundes 
und der Mitvormünder, sowie die Art der etwaigen Theilung der Verwaltung 
ersichtlich sein müssen. Ist ein Familienrath bestellt, so ist auch dies anzugeben. 
Eine Bestellung des gesetzlichen Vormundes findet nicht statt. 
G. 25. 
# Wird ein Handlungsunfähiger zum Vormund bestellt, so ist die Bestellung 
nichtig. 
Ist der zum gesegüchen Vormund Berufene bevormundet oder handlungs- 
unfähig oder nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte, so tritt die gesetzliche 
Vormundschaft nicht ein. 
Stehen dem Vormund andere Unfähigkeitsgründe entgegen, oder fehlt es 
an der nach F. 22. erforderlichen Genehmigung, 646 führt er sein Amt, bis er 
entlassen wird. 
. 26.
	        
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