Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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5) zur Veräußerung oder Belastung unbeweglicher Sachen, soweit die- 
#ette nicht im Zwangsverfahren gegen den Mündel erfolgt; 
6) zum Erwerb von unbeweglichen Sachen durch lästigen Vertrag; 
7) r Verpachtung oder Vermiethung unbeweglicher Sachen, wenn der 
ertrag über das Alter der Großjährigkeit hinaus gelten soll, sowie 
zur Verpachtung von Grundstücken, die zu einem Grundsteuerreinertrag 
von dreitausend Mark oder mehr eingeschätzt sind; 
8) zur Abschließung von Vergleichen, wenn deren Gegenstand unschätzbar 
ist oder die Summe von dreihundert Mark übersteigt; 
9) ur Veränderung oder Auflösung, sowie zur Neubegründung oder 
ebernahme eines Erwerbsgeschäfts; 
10) zur Eingehung wechselmäßiger Verbindlichkeiten; 
11) zur Ertheilung einer Prokura; 
12) zur Aufnahme von Darlehen 
13) zur Uebernahme fremder Verbindlichkeiten; 
14) zur Entsagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses. 
K. 43. 
Ob die Auseinandersetung über einen dem Mündel angefallenen Nach- 
laß lt dessen Miterben von dem Vormund herbeizuführen sei, hat dieser zu 
ermessen. 
Die Erbauseinandersetzung kann vor Gericht, vor einem Notar oder 
mittelst Privatschrift erfolgen. 
Im Bezirk des Wyelllationsgerichtshofes u Cöln erhält die Erbauseinander- 
setzung durch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts dieselbe Gültigkeit, 
als wäre sie nur von großfsährigen Personen vorgenommen worden. 
Der Erbauseinandersetzung steht die Theilung gütergemeinschaftlichen Ver- 
mögens zwischen dem Ehzgatten und den Erben des Verstorbenen gleich. 
Die in Artikel 2109. des Rheinischen Civilgesetzbuchs bestimmte Frist be- 
ginnt von dem Tage der richterlichen Genehmigung der Erbauseinandersetzung. 
KC. 4. 
Die Art der Veräußerung einer unbeweglichen Sache wird unbeschadet 
der Rechte der Miteigenthümer von dem Vormundschaftsgericht bestimmt. ODie 
eiußeung kann durch gerichtliche und notarielle Versteigerung oder aus freier 
and erfolgen. 
Erfolgt die Veräußerung durch notarielle Versteigerung, so finden in dem 
Geltungsbereiche des Gesetzes vom 18. April 1855. (Geset= Samml. S. 521.) 
die Vorschriften desselben über die Versteigerung durch einen Notar mit der 
Maßgabe Anwendung, daß die der Rathskammer oder dem Präsidenten des 
Landgerichts zugewirsne Thätigkeit von dem Vormundschaftsgericht auszuüben 
ist. Das Vormundschaftsgericht bestimmt nach freiem Ermessen, in welcher Art 
die Versteigerung bekannt zu machen ist. 
(r. 8344.) 64° . 45.
	        
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