Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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8) Leichterfahrzeuge) wenn sie zur Leichterung oder Beladung von Fahr- 
zeugen dienen, welche die Hafenabgabe entrichten oder tarifmäßig davon 
befreit sind; 
9) Boote, welche zu den Schiffen gehören und alle Fahrzeuge von nicht 
mehr als vier Kubikmeter Raumgehalt; 
10) alle Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden. 
II. Für den Eingang. Schiffe von mehr als 170 Kubikmeter Raum- 
gehalt, welche aus den Häfen Stralsund, Greifswald, Wolgast, Swine- 
münde, Kolbergermünde, Rügenwaldermünde, Stolpmünde, Danzig, Neu- 
fahrwasser, Memel kommen und in den Hafen einlaufen, ohne in einem 
außerpreußischen Hafen Ladung gelöscht oder eingenommen oder ihre 
Papiere gewechselt zu haben. 
B. Für Benutzung der Schiffswerfte und Kielbänke. 
. der Schiffswerfte: 
a) bei Neubauten von Fahrzeugen: 
1) von den nach Raumgehalt vermessenen Fahrzeugen für jedes Kubik- 
meter des Netto-Raumgebalklklklklksst . . ... . . . 7 Pf., 
2) von den nach Tragfähigkeit vermessenen Fahrzeugen für 
jede Tonne A ............................ 15 
b) bei Reparaturen: 
1) von den nach der Schiffsvermessungs-Ordnung vom 5. Juli 
1872. nach Raumgehalt zu vermessenden Fahrzeugen für 
.— 
jedes Kubikmeter des Netto-Raumgehalts. 6 
2) von allen übrigen Fahrzeugen für jede Tonne der Trag- 
fähigkeieit:: ... .... . .. . . .. 10 
Anmerkung. Dauert die Benutzung der Schiffswerfte 
länger als ein Jahr, so müssen die Sätze zu I. a. und b. für 
jedes angefangene oder vollendete fernere Jahr der Benutzung 
aufs Neue entrichtet werden. 
II. der Kielbänke: 
von jedem ahreuge, sofern dasselbe nicht länger als drei Monate 
im Kielgraben liegt, für je zwei Kubikmeter des Raumgehalts 
oder für jede Tonne der Tragfähigkeit . . .. 5 Ml. 
Anmerkung. Dauert die Benutzung länger als drei Mo- 
nate, so steigt die Gebühr für jedes folgende angefangene oder 
vollendete Vierteljahr um je 5 Mennige ir je zwei Kubikmeter 
Raumgehalt, beziehungsweise für jede Tonne Tragfähigkeit, also 
im zweiten Vierteljahr auf 10 Pfennige, im dritten auf 
15 Pfennige u. s. w. 
C. Ge-
	        
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