Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

8.  18.
Zu  8g.  19  Abs.  2  des  Gesetzes.

Als  nothwendige  Aufwendungen  des  Vormundes  bei  Führung  der  Vormundschaft
kann  das  Vormundschesttgrricht  nach  seinem  Ermessen  auch  solche  Auslagen  erklären,  die
der  Vormund  in  Gestalt  von  Transportkosten  (Fahrgeld  für  Benutzung  der  Post,  der
Eisenbahn,  eines  Dampsschiffes,  Miethpreis  für  den  Gebrauch  eines  besonderen  Geschirres)
und  Ausgaben  für  seinen  Lebensunterhalt  auf  Reisen,  die  er  in  Verfolg  seiner  Obliegenheiten
  als  Vormund  auszuführen  hatte,  nothwendiger  oder  nützlicher  Weise  bestritten  hat.

Die  vorstehende  Berordnuug  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Grsetze,  zu  dessen  Ausführung
  sie  dient,  in  Kra
Greiz,  den  9.  Juni  1884.
Fürstlich  Reuß-Pl.  Landesregierung.
v.  Geldern,  Crispendorf
*  C.  Perthes.