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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 32—
Inhalt: Tarife, nach welchen die Schiffahrtsabgaben in den nicht fiskalischen Häsen der Provinz Schleswig-
Holstein, nämlich in Altona, Apenrade, Büsum und Warwerort, Burg auf Fehmarn, Calloe, Eckern-
förde, Flensburg, Itzehoe, Kappeln, Kellinghusen, Kiel, Laboe, Meldors, Rothenspieker und Wilster
bis auf Weiteres zu erheben sind, S. 458. bis 4%.
(Nr. 8345.) Tarif, nach welchem die Hafenabgaben zu Altona, im RegierungSbezirk
Schleswig, bis auf Weiteres zu erheben sind. Vom 25. März 1875.
A. A1 Hafengeld wird entrichtet per Kubikmeter Netto-Raumgehalt und
zwar nur einmal beim Eingange
1) von allen Schiffen und Fnheugen welche aus Orten an der Elbe
oder aus Flüssen, welche in die Elbe ausmünden, kommen:
a) insofern sie nicht seewärts wieder abgehen 3 M.
b) insofern sie demnächst seewärts wieder abgehen 5
2) von allen aus See eintreffenden Schiffen:
a) von 85 Kubikmeter Netto-Raumgehalt und darunter. 5
b) von mehr als 85 Kubikmeter Netto--Raumgehalt 10
Ausnahmen.
1) Shaife, welche aus See leer, geballatte! oder beladen mit thierischen Ab-
fällen (Knochen, gung Klauen, Gedärmen, Blut), Bauholz, leeren.
Bouteillen, Brennholz, Cement, Cementsteinen, Cichorienwurzeln, Cinders,
Koaks, Dachpfamnen, Dünger (Guano), Eichenborke, Eichenlohe, Erde,
Fliesen, Florren, Gyps, Glasscherben, Holzohlen, Kalk, Kalksteinen,
linker, Knochenschaum, Knochenschwärze, Kreide, leeren Krügen, Mauer-
steinen, Sand, Schiefer, Schlachtvieh, Stabholz, Steinen, Steinkohlen,
Traß, Thon, Töpferwaaren, Torf, Traßsteinen, Tufssteinen und Zucker-
schaum in den Hafen kommen, haben nur zu entrichten, auch wenn sie
mehr als 85 Kubikmeter Netto-Raumgehalt haben ... 5 M.
Anmerkung: Bei vorstehend genannten Waaren wird eine Bei-
ladung anderer Handelsartikel bis zum Gewicht von 60 Zentnern
nicht in Betracht gezogen.
Jabrgang 1875. (Ne. 8645.) 66 2) Von
Ausgegeben zu Berlin den 26. Juli 1875.