Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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nach  dem  Gewichte  bis  zu  300  Kilogramm
inkl.  pro  Kolloo  ..  ...  Mark  7  M.
von  über  300  bis  600  Kilogramm  .  .  .  .  .  ..  é.  22
von  600  bis  750  Kilogramm  ...  ..  .  .  .  .  ...  30
von  750  bis  1000  Kilogrnaun  é.  45
für  schwerere  Gegenstände,  insoweit  dieselben  überhaupt
  durch  die  Krähne  gehoben  werden  können,
für  jede  500  Kilogramm  ihres  Gewichts  —  .  60
Die  Arbeitsleute  an  dem  Krahne  an  der  Holländischen  Reihe  hat
in  der  Regel  Jeder,  der  ihrer  bedarf,  selbst  zu  besorgen,  jedoch  ist  der
Pächter  verpflichtet,  auf  Verlangen  der  Beikommenden  gegen  eine  billige
Vergütung  die  erforderlichen  Arbeitsleute  zu  stellen.
Für  seine  Aufsicht  hat  der  Pächter  in  ersterem  Falle  45  Pf.  pro
Stunde  zu  berechnen.

E.  Abgaben  für  die  Holzschlepper.  Lager-  und  Aufschleppungsgebühren
sind  für  die  ersten  14  Tage  zu  entrichten  pro  Baum,  oder  bei  kleineren
Hölzern  pro  Führ
und  bei  längerer  Lagerung  pro  Woche  und  pro  Baum,  resp.

per  Fuhre  mhernrnrnrnrnr  .  ..  .  .  .  .  ..  7

F.  Abgaben  für  die  Eisbrücke.  Zur  Winterzeit,  wenn  eine  Eisbrücke

nach  der  Elbe  gelegt  ist,  wird  für  die  Passage  über  dieselbe  entrichtet:
für  eine  Kutssheee  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  90
für  eine  Chaise  oder  einen  anderen  Wagen  mit  Verdeck  60
für  einen  weispänpigen  Stuhlwagen  45

iersr
III  .

füreinenlooderTorfwagen.......·...·..........  15

OfüreinenSchlitten............·.·....................  7

füreinjedeBStückViehohneAuönahme-..»..««..  7
Befreiungen

von  den  sub  D.,  E.  und  F.  tarifirten  Abgaben  bestehen  nur  für  die  für  Staatsoder
  Reichsrechnung  beförderten  und  aufgenommenen  Gegenstände.

Berlin,  den  25.  März  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

 

Mit.  8345—8346)  Nr.  8346.)